98 Trotzdem ist aber hier denkbar, das berechtigte Vertrauen auf die über Jahrzehnte in Aussicht gestellte Altersrente, zumindest als sachlich vertretbaren Grund anzusehen und die dargestellte Massnahme als geeignet und erforderlich zur Zielerreichung zu betrachten. 99 Zudem wäre eine solche Massnahme für die dadurch diskriminierte Gruppe wohl auch zumutbar, sofern beispielsweise eine generelle, allenfalls gemäss Einkommen degressiv ausgestaltete Regelung beschränkt auf max. fünf Jahre eingeführt würde. Eine solche zeitliche Befristung stellt m.E. eine conditio sine qua non dar, widrigenfalls der Art. 8 Abs. 2 BV verletzt wäre.