In diesem Zusammenhang sei aber auch auf den neuen Art. 25 Publica-Gesetz hingewiesen, 93 der mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 BV ebenfalls eine problematische Regelung darstellt, 94 und vertiefter Betrachtung bedürfte. 95 Zumindest bewirkt diese Norm aber eine geringere Verletzung des Altersdiskriminierungsverbotes, mit entsprechend erweiterten Rechtfertigungsmöglichkeiten, da diese Garantie «nur» zu einer Privilegierung betr. der Rente, nicht aber des Lohnes führt. Von dieser Bestimmung ausgehend 96, wird offensichtlich, dass die Lohngarantie des Art. 52a Abs. 2 BPV eine erhebliche Auswirkung auch auf die Höhe der Altersrente hat.