Insofern führt zwar eine Lohngarantie für die über 55-jährigen Bundesangestellten zu höheren Rentenzahlungen, 89 jedoch hängt die Höhe der Rente nicht mehr in dem Ausmass wie noch unter der Herrschaft des Leistungsprimats vom letzten vor der Pensionierung erhaltenen Lohn ab. Mit der Umstellung der Bundespensionskasse vom Leistungs- zum Beitragsprimat – wie das soeben vom Parlament beschlossen worden ist 90 – fällt damit ein wesentlicher Teil der Erheblichkeit dieser Begründung der Ungleichbehandlung dahin. Zudem wirkt sich die Privilegierung von Art. 52a Abs. 2 BPV durchschnittlich 29 Jahre aus, womit sie nahezu von unbegrenzter Dauer ist.