Wäre die Lohngarantie für die untersten Lohnklassen normiert worden, oder degressiv zu deren Gunsten, hätte man mit Fug und Recht von sozialen Gründen sprechen können. In casu liegt aber einfach eine einseitige pauschale Begünstigung der älteren Angestellten vor. 71 Mit der Einführung des Bundespersonalgesetzes sollte das bisher detailliert und starr festgeschriebene Lohnsystem durch verstärkte Leistungsentlöhnung und Marktorientierung abgelöst werden. 72 Das BPG schliesst im Rahmen der verfassungsrechtlichen Garantie der Rechtsgleichheit die Berücksichtigung sozialer Gründe bei der Lohnfestlegung aber nicht aus.