Art. 15 Abs. 1 BPG bestimmt die Kriterien, nach denen der Lohn der Bundesangestellten festzusetzen ist (Funktion, Erfahrung und Leistung). Es handelt sich um eine Grundsatzbestimmung, die keine detaillierte Lohnregelung enthält. Die Grundsätze der Lohnfestlegung werden an den Bundesrat zur Regelung in den Ausführungsbestimmungen delegiert. 68 Die Beachtung des Gebotes der Rechtsgleichheit bleibt aber vorbehalten, wie der Bundesrat in seiner Botschaft ausdrücklich feststellte. 69 Das Gesetz selber ermächtigt den Bundesrat nicht explizit zur Abweichung von den verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots.