Liegt aber gerade keine Schlechterstellung vor, erweisen sich solche Massnahmen eo ipso als unzulässig. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Gruppe der über 55-jährigen in der Bundesverwaltung diskriminiert würde, 61 müssten sich solche Massnahmen am gleichen Rechtfertigungsmassstab messen lassen, wie dies nachfolgend für die festgestellte Altersdiskriminierung durchgeführt wird, führt doch eine Privilegierung oder eben Fördermassnahme einer Altersgruppe zwangsläufig auf der anderen Seite zu einer Diskriminierung einer anderen Altersgruppe. Am Resultat würde sich also nichts ändern. 62