also auch nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und ist daher von weitreichender zeitlicher Bedeutung. 3.3 Vorliegen einer Diskriminierung Damit verletzt Art. 52a Abs. 2 BPV das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV, indem eine Regelung ausschliesslich an ein verpöntes Merkmal anknüpft mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Dadurch werden die über 55-jährigen privilegiert, und gleichzeitig sämtliche jüngeren Angestellten diskriminiert. 59 Nachfolgend gilt es nun zu prüfen, ob sich diese Regelung auf Rechtfertigungsgründe abstützen kann. Zuerst muss aber die Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage geklärt werden.