Die Annahme einer generellen Schutzbedürftigkeit der Personengruppe der älteren oder betagten Mitmenschen ist jedoch angesichts ihrer Einflussnahme auf staatliche Entscheidprozesse, ihr demographisches Übergewicht gegenüber den anderen Generationen sowie ihre sozialstaatliche Absicherung nicht angezeigt. 50 Das bedeutet auch, dass Fördermassnahmen 51 zugunsten dieser Personengruppe nicht einfach zulässig sind, sondern qualifiziert begründet werden müssen und das Diskriminierungsverbot der dadurch gleichzeitig benachteiligten Altersgruppen nicht verletzen dürfen, resp. die entsprechenden Eingriffsvoraussetzungen zu beachten haben (vgl. Ziff. 2.2.2). 52