42 Auch aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 BV, der vom Alter schlechthin spricht, kann nicht auf eine Eingrenzung auf bestimmte Altersgruppen geschlossen werden, 43 zumal die Verfassung spezielle Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 44 oder von älteren Menschen 45 kennt. 46 Der Verfasser des vorliegenden Gutachtens vertritt daher die Ansicht, dass sich nicht nur spezifische Personengruppen, sondern Personen jeglichen Alters auf das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV berufen können. 47 Das Verbot schützt daher nicht nur Ältere vor der Benachteiligung