Für das Verbot der Altersdiskriminierung bedeutet dies konkret: Rechtliche Regelungen sind grundsätzlich altersneutral auszugestalten. Soweit sie ausnahmsweise an das Kriterium des Alters unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen, gelten sie als fragwürdig oder suspekt 36 und bedürfen daher einer qualifizierten Rechtfertigung. 37 Sie sind nur dann zulässig, wenn sie sachlich begründet und für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, notwendig und für die betroffene Personengruppe zumutbar sind. Es müssen dabei qualifizierte Gründe für das öffentliche Interesse und für das Bestehen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorliegen. 38