In Art. 8 Abs. 2 BV ist u.a. als verpöntes Merkmal, das als rechtliches Unterscheidungskriterium unzulässig ist, auch das Alter aufgeführt. Dieses Kriterium war im Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates von 1995 noch nicht enthalten. Die explizite Erwähnung des Alters wurde in der Vernehmlassung