Das Diskriminierungsverbot untersagt Angriffe auf die Wertschätzung aller Menschen, mithin auch auf Angehörige von Gruppen, die bisher nicht benachteiligt worden sind. 21 Es gilt aber kein absolutes Anknüpfungsverbot. So erachtet das Bundesgericht eine Ungleichbehandlung, die an ein verpöntes Merkmal anknüpft als suspekt, aber unter der Voraussetzung einer qualifizierten Rechtfertigung als zulässig. 22 Damit folgt das Bundesgericht weder dem Konzept des Anknüpfungs- noch des Benachteiligungsverbots, sondern verfolgt eine vermittelnde Position. 23, 24 2.2 Altersdiskriminierungsverbot 2.2.1 Werdegang