Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das rechtlich geschützte Interesse direkt aus Art. 8 Abs. 2 BV ergibt. 19 Der Art. 8 Abs. 2 BV verbietet zudem auch eine indirekte Diskriminierung. 20 2.1.2 Persönlicher Geltungsbereich des Diskriminierungsverbots