VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 394 Gutachten Thomas F. Grütter besonders qualifizierten Begründungspflicht» 15 untersteht. 16 Sie darf nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe definiert. 17 Dabei sind die verschiedenen in Art. 8 Abs. 2 BV aufgeführten Diskriminierungsverbote höchst heterogen. Entsprechend unterschiedlich ist denn auch die Schutzintensität und damit die Anforderung an mögliche Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff. 18