Mit der zeitlich unbeschränkten nominellen Lohngarantie wird für eine altersmässig bestimmte Kategorie von Bundesangestellten eine Sonderregelung normiert, die sie gegenüber den übrigen Angestellten bevorzugt behandelt. Diese Sonderreglung blieb im Rahmen der verwaltungsinternen Arbeiten zur Vorbereitung der erwähnten Änderung der BPV vom 1. Januar 2005 nicht unbestritten und seitens einer Verwaltungsstelle wurde die Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 der Bun-