2 Personen, deren Lohn und Lohnklasse an den effektiven Wert der neuen Funktion angepasst werden müssen, kommen in den Genuss einer zweijährigen nominellen Lohngarantie. 3 Seit einer Änderung der Bundespersonalverordnung (BPV), in Kraft seit 1. Januar 2005, 4 besteht eine Sonderregelung für Bundesangestellte, die im Zeitpunkt der Neubewertung ihrer Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt haben: Muss ihre Funktion tiefer bewertet werden, wird zwar die Lohnklasse im Arbeitsvertrag sofort angepasst. Hingegen bleiben der bisher massgebende Jahreslohn und der versicherte Verdienst bis zum Ausscheiden aus dem Bundesdienst unverändert.