{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n152\nFür die generellen Berechnungen sei auf Ziffer 3.1 verwiesen.\n153\nSeiler, S. 130. Oder wie das Bundesgericht ausführt: «In der Regel vermögen objektive Gründe im umschriebenen Sinne etwa Ausbildung, Alter, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, Aufgabenbereich, Leistung oder Risiken […] jedoch eine unterschiedliche Entlöhnung zu rechtfertigen, wenn sie für die konkrete Arbeitsleistung\nund Lohngestaltung auch wirklich wesentlich sind und entsprechend konsequent die Löhne derselben Arbeitgeberin beeinflussen» (BGE 125 III 368 E. 5 S. 373 ff.). BGE 130 III 145 E. 5.2 S. 164 f.\n154\nDieses Kriterium ist zudem für die konkrete Arbeit irrelevant und auch sozial nicht geboten.\n155\nDas Alter ist für die Arbeit in casu nicht wesentlich, und erweist sich als einziges Kriterium von Art. 52a Abs. 2\nBPV als überbewertet.\n156\nBGer 4C.57/2002 Urteil vom 10. September 2002, E. 2.2 («Denn die […] zur Rechtfertigung der Lohndifferenz\nangeführten Gründe stehen weder mit der Arbeitsleistung noch mit einer allfälligen starken Verhandlungsposition und der folgenden Lohnentwicklung in Zusammenhang. […] Aus sozialen Gründen könnten im Übrigen nur\nLohnbestandteile zur Rechtfertigung unterschiedlicher Entlöhnung von Mann und Frau anerkannt werden, welche existenzielle Bedürfnisse eines Arbeitnehmers oder dessen Familie zu finanzieren bestimmt sind, für die\nder übliche, leistungsabhängige Lohn nicht ausreicht.»)\n157\nBGer 2P.222/2003 Urteil vom 6. Februar 2004, wo es ausführt, dass der Art. 8 Abs. 1 BV zwar verlange, «dass\nim öffentlichen Dienstrecht gleiche oder gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird», «innerhalb der Grenzen des\nWillkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden aber befugt, aus der Vielzahl der denkbaren Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen».\n(BGer 2P.222/2003 Urteil vom 6. Februar 2004, E. 4.1. Das Bundesgericht übt dabei eine gewisse Zurückhaltung aus. (BGE 129 I 161 E. 3.5 S. 167). Dabei anerkennt «die Rechtsprechung grundsätzlich sogar die unbefristete Weiterführung einer Besitzstandsgarantie» (BGer 2P.222/2003 Urteil vom 6. Februar 2004, E. 4.7).\n158\nBGE 118a 245 E. 5d S. 257. Bestätigt in BGer 2P.222/2003 Urteil vom 6. Februar 2004, E. 4.3.\n159\nBGE 125 I 71 E. 2a S. 79; 124 II 409 E. 7 S. 425; 125 II 385 E. 3b S. 387.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 411\nGutachten Thomas F. Grütter\n\nin der fraglichen Alterskategorie wesentlich mehr Männer als Frauen befinden, verglichen mit der\nGruppe der übrigen Bundesangestellten. Da in casu leider keine statistischen Angaben verfügbar\nsind, empfiehlt es sich die SAKE Werte beizuziehen, die sich auf die ganze erwerbstätige Bevölkerung\nder Schweiz beziehen, was mit Blick auf die grosse Anzahl der Bundesangestellten sicherlich zulässig\nund repräsentativ ist. Dieser Statistik lässt sich entnehmen, dass die Altersgruppe der 55-64-jährigen\n574’000 Erwerbstätige umfasst, davon 327’000 Männer und 247’000 Frauen, was einem Männeranteil\nvon 57 Prozent entspricht. 160 Bereits diesen Zahlen kann entnommen werden, dass die hier interessierende Altersgruppe nicht in einem für die Annahme einer indirekten Diskriminierung ausreichenden\nUmfang 161 wesentlich mehr Männer als Frauen umfasst.\n\nLetztlich ist noch zu klären, ob allenfalls eine indirekte individuelle Diskriminierung vorliegt. Verdient\neine Frau bei gleichwertiger Arbeit weniger als ein Mann, müssen dafür als Rechtfertigung sachliche\nGründe vorliegen, widrigenfalls von einer indirekten Diskriminierung ausgegangen wird. Grundsätzlich\ngenügt es, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigter Lohnunterschied zu einer Person des anderen\nGeschlechts besteht, 162 auch wenn beide einem geschlechtsneutralen Beruf angehören. Der Lohngleichheitsanspruch und mit ihm das GlG ist auch anwendbar, «wenn eine Frau gleich bezahlt wird\nwie bestimmte Männer, aber schlechter als andere Männer.» 163\nAls sachliche Gründe 164 für Lohnunterschiede, die als nicht diskriminierend erachtet werden, gelten\netwa Ausbildung, Alter, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, Aufgabenbereich, Leistung oder Risiken, 165 «sofern diese Aspekte wirklich wesentlich sind bzw. den effektiven Grund für die Ungleichbehandlung darstellen. Auch diese objektiven Gründe können freilich zu Diskriminierungen führen, wenn\nihnen ein ungerechtfertigtes, zu hohes Gewicht beigemessen wird.» 166 «Es muss sich also um erhebliche, den Wert der Arbeit tatsächlich beeinflussende Gründe handeln. Im Wesentlichen geht es darum, den Nachweis zu erbringen, dass trotz Anschein der Gleichwertigkeit diese effektiv nicht gegeben\nist bzw. die bestehende Lohndifferenz der unterschiedlichen Wertigkeit angemessen ist.» 167\n\nDie fragliche Regelung von Art. 52a Abs. 2 BPV gilt für sämtliche Angestellten gleichermassen, sowohl Männer wie auch Frauen können davon profitieren.\n\nDamit besteht m.E. nach keine individuelle indirekte Diskriminierung. 168\n\nZusammenfassend komme ich zum Schluss, dass mit der fraglichen Regelung keine indirekte Diskriminierung mit Blick auf die Geschlechtergleichheit bewirkt wird.\n\n5. Schlussbemerkungen\nDas verfassungsrechtlich explizit verankerte Verbot der Altersdiskriminierung ist noch relativ jung.\nSeine Aufnahme in den Verfassungstext verleiht ihm aber eine Bedeutung, die über die allgemeine\nGarantie der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV hinausgeht. Das gilt insbesondere für die Rechtsetzung auf allen Stufen, welche grundsätzlich altersneutral auszugestalten ist. Aber auch die rechts-\n\n"}