{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n138\nWeber-Dürler, Rz. 15.\n139\nNach dem Bundesgericht liegt eine indirekte Diskriminierung vor, «wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sachliche\nRechtfertigung gegenüber jenen des anderen erheblich benachteiligt.” (vgl. statt vieler BGE 125 I 71 E. 2a S.\n79).\n140\nWeber-Dürler, Rz. 17.\n141\nBGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; 123 I 1 E. 6c S. 8.\n142\nBGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; 123 I 1 E. 6c S. 8.\n143\nBGE 131 I 105 E. 3.7 S. 110; 123 I 1 E. 6c S. 8 mit Hinweisen.\n144\nBGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107.\n145\nBGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; 123 I 1 E. 6a-c S. 7f.; 124 II 436 E. 7 S. 440 f.\n146\nBGE 118 Ia 245 E. 5d S. 258; BGer 2P.222/2003 Urteil vom 6. Februar 2004, E. 4.3.\n147\nVgl. die Übersicht im Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2005 (VGE 21669-\n21676), publiziert in BVR 2006/2, S. 58 ff., hier 65 ff.\n148\nBGer 2P.222/2003 Urteil vom 6. Februar 2004, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen.\n149\nGl.M. Hangartner, Diskriminierung, S. 115 f.\n150\nBVR 2006/2, S. 69. So erachtete das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Besitzstandswahrung für bisher Angestellte Differenzen von 7-15 % als haltbar, da sie zeitlich, auf 5 Jahre befristet waren (BGer\n2P.222/2003 Urteil vom 6. Februar 2004, E. 4.6 und 4.7).\n151\nSo gilt diese Regelung bis zu 10 Jahren (55-jährige werden in 10 Jahren ordentlich pensioniert), hat aber mit\nBlick auf die dadurch bewirkte entsprechende Differenz in der Höhe der Altersrenten Auswirkungen bis ans Lebensende der dadurch Begünstigten.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 410\nGutachten Thomas F. Grütter\n\nUnterschiede im Einzelfall kann daher verzichtet werden. 152 Art. 52a Abs. 2 BPV erweist sich daher\nauch mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebot nicht als vereinbar.\nSelbst wenn man anderer Ansicht wäre, müsste von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes\nausgegangen werden. Das Bundesgericht betrachtet zwar Lohnunterschiede, die sich aus sozialen\nGründen (Alter, familiäre Belastungen) ergeben als zulässig, dies aber nur dann, sofern diese Aspekte\nwirklich wesentlich bzw. den effektiven Grund für die Ungleichbehandlung darstellen. Diese führen\naber trotzdem zu Diskriminierungen, wenn ihnen ein ungerechtfertigtes, zu hohes Gewicht beigemessen wird. 153 Bei Art. 52a Abs. 2 BPV ist als einziger Grund für die Lohngarantie das Kriterium «Alter»\naufgeführt, 154 und zudem gilt dies nur für bisherige Angestellte, deren Funktion tiefer bewertet wurde.\nDamit werden externe Ziele verfolgt, die sich sachlich nicht rechtfertigen lassen, 155 und weder geeignet, noch erforderlich sind noch für die anderen Angestellten zumutbar. 156\n\nAnders zu entscheiden wäre allenfalls, wenn eine generelle Lohngarantie eingeführt worden wäre, mit\neiner zeitlichen Befristung. Das Bundesgericht ist in solchen Fällen sehr zurückhaltend, entsprechende Normierungen als verfassungswidrig zu erklären, 157 und hält es für zulässig, «im Falle von\nSchlechterstellungen im Sinne einer vorübergehenden oder dauerhaften Besitzstandsgarantie gewisse Vorteile zu erhalten und die einschränkenden Vorschriften ausschliesslich auf das neu eingestellte\nPersonal anzuwenden, […] solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen. 158\n\nDer Vollständigkeit halber sei auch hier erwähnt, dass es an einem formellen Gesetz resp. einer entsprechenden Delegationsnorm für Art. 52a Abs. 2 BPV fehlt. Auch daher ist das Rechtsgleichheitsgebot verletzt.\n\n4.3 Führt Art. 52a Abs. 2 BPV zu einer verpönten indirekten Diskriminierung?\n\nDie fragliche Bestimmung von Art. 52a Abs. 2 BPV erwähnt als Kriterium das Alter, nicht aber das\nGeschlecht. Damit stellt sich noch die Frage, ob allenfalls eine indirekte (Geschlechter-) Diskriminierung vorliegt und damit Art. 8 Abs. 3 BV verletzt wird.\nDas Bundesgericht geht von einer solchen aus, «wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im\nErgebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sachliche\nRechtfertigung gegenüber jenen des anderen erheblich benachteiligt.» 159 In casu ist zu prüfen, ob sich\n\n"}