{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n125\nDabei werden primär externe Ziele verfolgt, und es geht nicht um eine realitätsgerechte Abbildung einer tatsächlichen Ungleichheit.\n126\nSchefer, Beeinträchtigung von Grundrechten, S. 107; J.P. Müller, Grundrechte, S. 399; Schweizer, Rz. 40.\nDabei muss sich eine solche Ungleichbehandlung nach Art. 36 Abs. 1 BV auf ein Gesetz abstützen können.\n127\nWobei eine rechtliche Differenzierung im Gesetz an einen erheblichen tatsächlichen Unterschied anknüpfen\nmuss. Vgl. dazu Weber-Dürler, Rz. 11.\n128\nRhinow, Rz. 1655; Schweizer, Rz. 40.\n129\nJ.P. Müller, Grundrechte, S. 399.\n130\nDiese Ziele müssen ihrerseits legitim sein, was evident ist (J.P. Müller, Grundrechte, S. 399); Schweizer, Rz.\n40.\n131\nJ.P. Müller, Grundrechte, S. 400.\n132\nBGE 125 I 21 E. 3d/cc S. 32 (betraf allerdings einen Fall nach Art. 8 Abs. 3 BV).\n133\nJ.P. Müller, Grundrechte, S. 400; G. Müller, Rz. 32a.\n134\n«Das Gesetz sorgt für ihre [Mann und Frau] rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie,\nAusbildung und Arbeit.»\n135\nSchefer, Beeinträchtigung von Grundrechten, S. 106.\n136\n«Dabei kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip entscheidende Bedeutung zu. Das Bundesgericht steht somit\nim Einklang mit der vorherrschenden Doktrin, die sich mehrheitlich am System der «praktischen Konkordanz»\norientiert (BGE 131 II 361 E. 5.3 S. 374 ff.; 125 I 21 E. 3d/cc S. 32). «Aus dem Prinzip der praktischen Konkordanz folgt, dass keines der entgegenstehenden Prinzipien und der darin zum Ausdruck kommenden Anliegen\nvöllig zu Lasten des anderen verwirklicht werden darf.» (BGE 125 I 21 E. 3d/cc S. 32). Siehe auch BGE 131 II\n361 E. 5.3 S. 375.\n137\nBGE 131 II 361 E. 5.3 S. 375; 125 I 21 E. 3d/cc S. 32. Häfelin/Haller, Rz. 789; G. Müller, Rz. 137c.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 409\nGutachten Thomas F. Grütter\n\ndiesem Gleichheitsgebot erfordern aber sachliche respektive vernünftige Gründe, um zulässig zu\nsein. 138 Damit sind auch indirekte Diskriminierungen 139 verboten. 140\n\n4.2 Das Rechtsgleichheitsgebot und Art. 52a Abs. 2 BPV\n\nDas allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt u.a. im öffentlichen Dienstrecht\ndie gleiche Entlöhnung für vergleichbare Arbeit. 141 Die Behörden sind aber innerhalb der Grenzen des\nWillkürverbotes und des Rechtsgleichheitsgebots befugt, aus der Vielzahl der denkbaren Beurteilungskriterien für die Besoldung diejenigen auszuwählen, die massgebend sein sollen. 142\nDiesbezüglich steht den Behörden ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 143 «Ungleichbehandlungen\nmüssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein.» 144 So ist es zulässig, wenn\nBesoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind. 145\nUnterschiede in der Besoldung dürfen aber kein unvertretbares Mass annehmen, 146 was im Einzelfall\nzu bestimmen ist. Das Bundesgericht setzt einen strengeren Massstab an, wenn einzelne Angehörige\neiner Bedienstetenkategorie trotz gleicher Aufgabe gegenüber anderen Angehörigen der gleichen\nKategorie ungleich behandelt werden. Die Rechtsprechung belässt den zuständigen Behörden demgegenüber einen weiteren Ermessensspielraum, wenn es um den Vergleich zwischen Bediensteten\nmit unterschiedlichen oder bloss bedingt vergleichbaren Aufgaben geht. 147 Auch Rückstufungen sind\ngrundsätzlich zulässig, soweit die vermögensrechtlichen Ansprüche keine wohlerworbenen Rechte\ndarstellen und weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzt werden. 148\n\nOb ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsgleichheit vorliegt, beurteilt sich\nnicht nur nach dem quantitativen Ausmass eines Lohnunterschiedes. Das Bundesgericht hat klar zu\nverstehen gegeben, dass Besoldungsdifferenzen einer zeitlichen Befristung unterliegen müssen, um\nvor dem Gleichbehandlungsgebot bestehen zu können. 149 Eine Regelung kann sich daher nicht nur\ndann als verfassungswidrig herausstellen, wenn sie dem Umfang nach ein unvertretbares Mass annimmt, sondern auch zeitlich ein bestimmtes Ausmass überschreitet. 150\n\nWie unter Ziff. 3.1 bereits dargelegt, kann Art. 52a Abs. 2 BPV erhebliche Auswirkungen auf die Entlöhnung derselben Arbeit haben. Die quantitativen kombiniert mit den zeitlich unbefristeten Auswirkungen 151 übersteigen m.E. mit Blick auf die Bundesgerichtspraxis per se ein noch vertretbares Mass\nan besoldungsmässiger Ungleichbehandlung. Auf die Berechnung prozentmässiger oder nomineller\n\n"}