{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n118\nJ.P. Müller, Grundrechte, S. 396 f.\n119\nVgl. statt vieler BGE 121 II 198 E. 4a S. 204; G. Müller, Rz. 30.\n120\nBGE 125 I 173 E. 6b S. 178.\n121\nG. Müller, Rz. 30; vgl. statt vieler BGE 125 I 173 E. 6b S. 178; 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f. Weiter gilt es zu beachten,\ndass das Bundesgericht dem Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum zugesteht. («Die Frage, ob für\neine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann\nzu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser\nGrundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung»), BGE 127 V 448 E. 3b S. 454 f.;\nBGer 2P.77/2000 Urteil vom 30. November 2000, E. 3.a («Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht»). «Nicht jede tatsächliche Verschiedenheit erlaubt eine Ungleichbehandlung. Nur bei einem erheblichen tatsächlichen Unterschied ist\nsie zulässig. Was als erheblicher Unterschied zu gelten hat, bestimmt sich deshalb nach der herrschenden\nRechtsauffassung, bzw. den herrschenden Wertanschauungen. Bei der Ermittlung dieser Wertanschauungen\nkönnen Hilfsmittel zu einer grösseren Objektivität beitragen, z.B. das Aufzeigen schweizerischer Gesetzgebungstendenzen, die in der Literatur allgemein gebilligt werden» (Häfelin/Haller, Rz. 758 f.); gleich: Weber-\nDürler, Rz. 13.\n122\nWeber-Dürler, Rz. 15.\n123\nWaldmann, Diskriminierungsverbot, S. 72 f. mit Hinweisen; J.P. Müller, Grundrechte, S. 399 f.; Schefer, Beeinträchtigung von Grundrechten, S. 107 ; G. Müller, N 32a.\n124\nJede Differenzierung, mithin jede Ungleichbehandlung ist bezüglich den tatsächlichen Verhältnissen, die den\nRegelungstatbestand bilden, sachlich zu begründen, es ist aufzuzeigen, inwiefern die getroffene Differenzierung gerechtfertigt ist (J.P. Müller, Grundrechte, S. 397).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 408\nGutachten Thomas F. Grütter\n\nchen, die in externen Regelungszielen gründen. 125 Die erste Gruppe ist direkter Ausfluss des Rechtsgleichheitsgebotes, das nachgerade fordert, dass rechtliche Differenzierungen die zugrunde liegenden\nUnterschiede in ihrem Verhältnis tatsachengerecht abbilden.\nDie zweite Gruppe umfasst diejenigen Regelungsfälle, bei denen als Grund für die Ungleichbehandlungen nicht primär tatsächliche Ungleichheiten gesehen werden, sondern es werden mit diesen Ungleichbehandlungen externe Ziele verfolgt. 126\nDie Prüfungsmethode zur Feststellung, ob die Differenzierung zulässig ist, unterscheidet sich. Während bei der ersten Gruppe, wie ausgeführt, primär ein sachlicher oder vernünftiger Grund in den zu\nregelnden Verhältnissen genügt, 127 wird bei der zweiten Gruppe eine eigentliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. 128 Es wird geprüft, ob die Unterscheidung der erfassten Sachverhalte\ngeeignet und erforderlich ist, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, 129 «die Ungleichbehandlung (…) mit\nBlick auf das angestrebte Regelungsziel 130 verhältnismässig und insbesondere für die Schlechtergestellten zumutbar» 131 ist, 132 d.h. es muss abgewogen werden, ob die Interessen an der Verwirklichung des Regelungsziels die Zurückdrängung der entgegenstehenden Interessen an rechtsgleicher\nBehandlung zu rechtfertigen vermögen. 133\nDas Bundesgericht prüft bei solchen Fallkonstellationen – so weit ersichtlich – bisher lediglich, ob ein\nsachlicher Grund für die getroffene Regelung besteht.\n\nEin besonders zu erwähnender Fall der Verfolgung externer Ziele betrifft den Gesetzgebungsauftrag\nvon Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV. 134 Hier werden mittels Gesetz «allgemeine Ungleichheiten auf einer abstrakten Ebene zum Anlass genommen, Einzelne ungleich zu behandeln, die im konkreten Fall jedoch\nin den relevanten Gesichtspunkten gleich sind.» 135 Auch bei dieser Konstellation wird die Zulässigkeit\nsolcher normativer Massnahmen unter Heranziehung des Verhältnismässigkeitsprinzips geprüft, 136\noder anders gesagt, die praktische Konkordanz zwischen den teilweise antagonistischen Positionen\nvon Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV (Differenzierungsverbot) und Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV (Egalisierungsgebot)\nwird unter Heranziehung einer auf die Struktur des Gleichheitssatzes zugeschnittenen Verhältnismässigkeitsprüfung zu erreichen versucht. 137\nDie Stringenz und Überprüfbarkeit der Entscheide führt m.E. dazu, dass der neueren Lehre zu folgen\nist, dies zumindest bei den Fällen, wo mit der Verfolgung externer Ziele Fördermassnahmen bezweckt\nwerden.\n\nFazit:\nZusammenfassend kann also festgestellt werden, dass das allgemeine Gleichheitsgebot von Art. 8\nAbs. 1 BV keine absolute, sondern «bloss» eine relative Gleichbehandlung fordert. Abweichungen von\n\n"}