{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n109\nBGE 130 III 145 E. 5.2 S. 164 f.; 127 III 207 E. 3b in fine; 125 III 368 E. 4 S. 372 f. Teilweise wendet das Bundesgericht auch noch die Verhältnismässigkeitsprüfung an. Vgl. dazu Epiney/Duttwiler, S. 55.\n110\nBGE 126 V 70 E. 4c/bb S. 73 f.; BGE 126 II 377 E. 6a S. 393; 129 I 392 E. 3.2.2 S. 398.\n111\nDamit erweist sich bereits der Zweck als diskriminierend, und zudem auch nicht notwendig und zumutbar für\ndie Betroffenen.\n112\nM. Müller, S. 845 ff.\n113\nSchaut man zudem die Statistiken an (SAKE 2005, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung 2005, Bundesamt\nfür Statistik, Neuchâtel 2006), fällt auf, dass die Altersgruppe der 55-jährigen und älter bloss eine Erwerbslosenquote von 3,4 % aufweisen, was in etwa dem Schnitt der beiden Vergleichsgruppen davor (25-39 Jahre: 4,3\n%; 40-54 Jahre: 3,3 %) entspricht, aber nicht einmal der Hälfte der Gruppe der 15-24 jährigen (8,8 %) (vgl. dazu die SAKE 2005). Damit erweist sich dieses Motiv als völlig haltlos und ungeeignet.\n114\nZudem wird dieser Aspekt bereits über das Kriterium der Erfahrung berücksichtigt.\n115\n«Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf die Beibehaltung der bisherigen Lohneinstufung oder des\neinmal festgelegten Lohnanstiegs» (2P.222/2003 E. 4.3 mit weiteren Verweisen).\n116\nVgl. dazu z.B. EFD, Rohstoff vom 30. November 2006, Stand der Querschnittsprojekte der Bundesverwaltungsreform, S. 3, wo sogar die Ablösung des BPG durch das OR diskutiert, dann aber eine Revision des BPG\nbeschlossen wurde. In diesem Zusammenhang sei nur auf die Kündigungsbestimmungen im OR mit einer\nKündigungsfrist von drei Monaten ab einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 10 Jahren hingewiesen (Art.\n335c OR; vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr besteht eine Kündigungsfrist von bloss zwei Monaten). Siehe auch Entscheid der PRK vom 7. September 2006 [PRK 2006-014], E. 4.d S. 9.\n117\nInsbesondere unzumutbar gegenüber den anderen Altersgruppen, die sich genauso gut auf einen Vertrauensschutz berufen könnten.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 407\nGutachten Thomas F. Grütter\n\ngesetzlichen Grundlage, sind m.E. keine hinreichenden Gründe zu erkennen, die die konkret getroffene Ungleichbehandlung der verschiedenen Altersgruppen zu rechtfertigen vermöchten. Zudem wird in\njedem Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.\nAls besonders problematisch erachte ich nicht nur den pauschalen, undifferenzierten Ansatz der Regelung, sondern auch dessen finanzielles und zeitliches Ausmass. Ich gelange daher zum Schluss,\ndass Art. 52a Abs. 2 BPV das Verbot der Altersdiskriminierung verletzt und keine genügenden\nRechtsfertigungsgründe vorliegen. Die Regelung erweist sich daher als nicht verfassungskonform.\nAn dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber pro memoria auf die m.E. denkbare Möglichkeit des\nErlasses einer kurzen Übergangsregelung wie auf Seite 17 erste Hälfte i.f. dargelegt hingewiesen.\n\n4. Sind die altersspezifischen Lohngarantien nach Art. 52a Abs. 2\nBPV mit dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8\nAbs. 1 BV vereinbar?\n4.1 Allgemeines zu Art. 8 Abs. 1 BV\n\nIm verwaltungsinternen Verfahren, das der Einführung von Art. 52a Abs. 2 BPV voranging, wurde\nseitens einer Verwaltungsstelle die Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot in Frage gestellt.\nAus diesem Grund, und auch für den (unzutreffenden) Fall, dass davon ausgegangen würde, das\nAltersdiskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) gelange in casu nicht zur Anwendung, oder eine Verletzung liege nicht vor, rechtfertigen sich im Rahmen des vorliegenden Gutachtens einige Ausführungen auch dazu.\n\nArt. 8 Abs. 1 BV garantiert «in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung der Menschen durch alle\nstaatlichen Organe.» 118 Das Rechtsgleichheitsgebot gilt dabei unbestrittenermassen sowohl für die\nRechtsetzung als auch die Rechtsanwendung. 119 Dabei ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit\ngleich (Gleichheitsgebot), Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich (Differenzierungsgebot) zu behandeln. 120 Das Rechtsgleichheitsgebot wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, «für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich\nist oder Unterscheidungen unterlässt die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.» 121 Dabei kennt\ndie Rechtsgleichheit im Unterschied zu den Freiheitsrechten keine zulässigen Einschränkungen; «es\ngibt also nicht noch die Möglichkeit, einen Eingriff zu rechtfertigen, sofern die Voraussetzungen von\nArt. 36 BV erfüllt sind.» 122\nDabei wird nach neuerer Lehre 123 zwischen zwei zulässigen Differenzierungsarten unterschieden.\nEinerseits solchen, die ihren Grund in tatsächlichen Unterschieden haben, 124 und andererseits sol-\n\n"}