{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\nIn den Entscheiden zur Lohngleichheit resp. -diskriminierung betreffend Art. 8 Abs. 3 BV hat das Bundesgericht das Kriterium des Alters immer wieder als sachlich zulässigen Grund 105 erwähnt. Gleichzeitig wird aber jeweils darauf hingewiesen, um eine unterschiedliche Entlöhnung rechtfertigen zu können, genüge es nicht, wenn der Arbeitgeber irgendeinen Grund anführe; er müsse vielmehr beweisen,\ndass er ein objektives Ziel verfolge, das einem echten unternehmerischen Bedürfnis entspreche, und\ndass die Diskriminierung geeignet sei, das Ziel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu erreichen. 106 Zudem müssten diese Gründe für die konkrete Arbeitsleistung und die Lohngestaltung durch\nden Arbeitgeber wesentlich sein. 107\nWeiter muss beachtet werden, dass dieses Kriterium jeweils neben zahlreichen anderen erscheint,\nohne dabei besonders reflektiert zu werden, es wird einfach Textbaustein mässig übernommen. Zudem stammt diese Rechtsprechung noch aus der Zeit als der Art 8 Abs. 2 BV noch nicht existierte. 108\nWeiter muss bedacht werden, dass es sich dabei immer um die Frage nach sachlichen Gründen für\ndie Lohngestaltung mit Blick auf die Geschlechterdiskriminierung resp. -gleichheit handelte, und nicht\num eine Diskriminierung mit Blick auf das Alter; bei ersterer lässt das Bundesgericht sachliche Gründe\n\n103\nWaldmann, Diskriminierungsverbot, S. 734 f.; die verfügbaren Daten weisen jedoch gerade in eine andere\nRichtung. Siehe Fn 113.\n104\nEine Lohngarantie ist keine Arbeitsplatzgarantie, und kann zu einem erheblichen Lohnunterschied für dieselbe\nTätigkeit führen, welche für die betroffene Gruppe insbesondere mit Blick auf die Arbeitsmotivation als unzumutbar erscheint.\n105\n«Aus sozialen Rücksichten», was dies konkret auch immer heissen mag, wird doch daneben auch oft das\nKriterium der «familiären Belastung» erwähnt. Wobei dieser Grund immer nebst zahlreichen anderen erwähnt\nwird.\n106\nBGE 130 III 145 E. 5.2 S. 164 f.; 126 III 395 E. 3b/ee (nicht publ.).\n107\nBGE 130 III 145 E. 5.2 S. 164 f.; 127 III 207 E. 3c S. 213 f.; 125 III 368 E. 5 S. 374.\n108\nBGE 127 III 207 E. 3c S. 214 (mit Verweisen auf Entscheide vor dem Jahre 2000), 131 I 105 (mit Verweisen\nauf Entscheide vor dem Jahre 2000).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 406\nGutachten Thomas F. Grütter\n\ngenügen, 109 bei letzteren hingegen fordert es eine besonders qualifizierte Begründung. 110 Ferner sei\nbetont, dass es sich dabei um ein Kriterium unter vielen handelt, und mitnichten um ein singuläres für\neine Lohngarantie ausreichendes.\nIn casu hat das Alter direkt nichts mit der konkreten Arbeitsleistung oder der Lohngestaltung zu tun.\nZudem handelt es sich um ein singuläres Kriterium. Weiter erweist sich die Diskriminierung als nicht\ngeeignet, das Ziel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu erreichen. Es kann dazu auf die Ausführungen unter aa) und bb) verwiesen werden.\nEine Lohngarantie alleine auf das Kriterium Alter abzustützen erweist sich daher als wenig sachlich\nund unverhältnismässig. 111\nAus sozialen Gründen wäre, wenn schon, denkbar, den tieferen Einkommen generell eine Garantie zu\ngewähren oder degressive Abstufungen vorzunehmen. 112\n\ndd) Weitere Gründe\n\nSoweit es dem Verordnungsgeber um die Vermeidung von Arbeitslosigkeit unter älteren Angestellten\ngegangen wäre, müsste die vorgesehene Bestandesgarantie als untaugliche Massnahme betrachtet\nwerden, da sie das Jahresgehalt und nicht die Arbeitsstelle gewährleistet. 113\n\nAuch ein Entgegenkommen für eine langjährige Tätigkeit beim Bund kann für die Sonderregelung in\nArt. 52a Abs. 2 BPV nicht bedeutsam sein, da die zeitlich unlimitierte Lohngarantie selbst für Angestellte zum Tragen kommt, die über wenig Dienstjahre verfügen. 114\n\nWeiter besteht das berechtigte Interesse des Arbeitsgebers, Mitarbeiter mit grossem Erfahrungsschatz\nund Know-How durch finanzielle Anreize zu binden, nicht generell in einer Alterskategorie und dürfte\ndem Verordnungsgeber bei Erlass der Regelung kaum vorgeschwebt haben.\n\nSchliesslich könnte es dem Verordnungsgeber um den Vertrauensschutz auf die Beibehaltung des\nbisherigen Lohnes gegangen sein. Ein solches Motiv wirkt mit Blick auf die Intention des (Bundesper-\nsonal-)Gesetzgebers, aber auch unter Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis 115 sowie der Entwicklungsrichtung des Bundespersonalrechts 116 wenig stichhaltig, überholt und unverhältnismässig. 117\n\n3.6 Würdigung\n\nDie Regelung in Art. 52a Abs. 2 BPV knüpft an das Alter unterschiedliche Rechtsfolgen, die sowohl in\nquantitativer als auch in zeitlicher Hinsicht beträchtliche Folgen haben. Abgesehen von der fehlenden\n\n"}