{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n97\nJurius, Jusletter 12. Dezember 2005, Rz. 4; Pressemitteilung des EDI vom 09. Dezember 2005\n(http://www.edi.admin.ch/dokumentation/medienmitteilungen/00788/051209_massnahmen_d.pdf; Massnahmenpaket zu Gunsten der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).\n98\nBei einem angenommenen Durchschnittsalter von 84 Jahren.\n(http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/regionen/atlas_de_la_vie_apres_50_ans/sante_et_bien_etre/blank\n/esperance_de_vie_a_65_ans.html). Auch wenn die Lebenserwartung der heute 50-jährigen bei ca. 80 Jahren\nliegt, ergibt dies immer noch eine durchschnittliche Rentendauer von 15 Jahren.\n(http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/regionen/atlas_de_la_vie_apres_50_ans/sante_et_bien_etre/blank\n/esperance_de_vie_a_50_ans.html).\n99\nEin z.B. 60-jähriger Angestellter hätte nur noch fünf Jahre um seine Alterssicherung den neuen gesetzlichen\nGegebenheiten anzupassen. Hier liegt auf den ersten Blick gesehen effektiv eine unterschiedliche Situation\nvor. Gleichzeitig muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass kein Vertrauensschutz für eine bestimmte\nAltersrente besteht, und dass die jüngeren Angestellten, infolge eines geringeren Lohnes wohl auch nicht in\nder Lage sind, eine entsprechende höhere Rente auf privatem Wege zu realisieren. Im Sinne der Gleichberechtigung wäre damit denkbar, dieselbe Regelung auf alle Angestellten anzuwenden, begrenzt z.B. auf fünf\nJahre.\n100\nZudem sei darauf hingewiesen, dass kein verfassungsmässiger Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen\nLohneinstufung oder des einmal festgelegten Lohnanstiegs besteht (BGer 2P222/2003, E. 4.3 Urteil vom\n06.02.2004 mit weiteren Hinweisen).\n101\nArt. 52a Abs. 3 BPV sieht lediglich für die obersten Lohnklassen (ab LK 32) die Möglichkeit einer Gegenausnahme vor. Nach Wissen des Autors wurde aber vom Bundesrat noch keine entsprechende Regelung erlassen.\n102\nVgl. dazu die Nationale Armutsstudie 1992:\n(http://www.psych.unizh.ch/sozpsy/teach/ss01/hrs/soz_ungleichheit.pdf).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 405\nGutachten Thomas F. Grütter\n\nbb) Ausgleich für Nachteile auf dem Arbeitsmarkt\n\nDas Alter als solches kann einen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt bedeuten. Ältere Arbeitnehmer gelten\noft als weniger leicht vermittelbar. Massnahmen, die auf eine Beseitigung dieser - allenfalls bestehenden - faktischen Ungleichheit auf dem Arbeitsmarkt abzielen, sind daher nicht grundsätzlich als unzulässig zu betrachten. Soweit also Art. 52a Abs. 2 BPV einen Ausgleich dafür schaffen will, dass Angestellte ab einer gewissen Altersgrenze möglicherweise über eine geringere Marktfähigkeit verfügen\nund daher die Tieferbewertung ihrer Funktion hinnehmen müssen, ohne ihre Arbeitsstelle wechseln zu\nkönnen, wäre diese Absicht nicht als zum vorneherein illegitim anzusehen.\n\nDie Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt hängt indessen nicht allein vom Alter der betroffenen\nPerson ab. Ebenso massgebend sind weitere Faktoren wie Vorbildung, berufliche Erfahrung und\nFunktion, absolvierte Aus- und Weiterbildungen, sprachliche Fähigkeiten und persönliche Flexibilitäten\n(Arbeitsort, Entlöhnungshöhe). Während die Vermittlungsfähigkeit auch bei jüngeren Arbeitnehmern\neingeschränkt sein kann, führen gerade die berufliche Erfahrung und Funktion, oft auch ein ausgebautes Beziehungsnetz, zu einer verbesserten Vermittlungsfähigkeit im Alter.\n\nDie Annahme, über 55-jährige seien auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich schwieriger zu vermitteln als\nübrige Altersgruppen, erscheint daher in ihrer Allgemeinheit nicht als haltbar. Voraussetzung dafür, ein\nsolches Motiv als sachlichen Grund zuzulassen, wären entsprechende gesicherte statistische Da-\n103\nten.\nWeiter muss beachtet werden, dass eine solche Lohngarantie leicht dazu führen kann, dass ältere\nAngestellte dadurch schwerer vermittelbar werden, da insbesondere ein Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung wohl erschwert wird.\nEine gesetzliche Regelung, die auf die Steigerung der Vermittlungsfähigkeit hinwirkt, darf daher nicht\neinzig an das Kriterium des Alters anknüpfen, sondern muss auch weitere massgebende Faktoren\nberücksichtigen. Diese notwendige Differenzierung fehlt in Art. 52a Abs. 2 BPV. Zudem erweist sich\ndiese Massnahme weder als geeignet noch als zumutbar für die diskriminierte Gruppe. 104\n\nDamit erweist sich dieser Grund als untauglich.\n\ncc) Soziale Gründe («Alter»)\n\n"}