{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n89\nEin geringeres Einkommen führt bei allen Angestellten letztlich zu einer verminderten Altersrente. Dies gilt aber\nbei allen Betroffenen gleichermassen.\n90\nZum Abschluss der Wintersession wurde am 20.12.2006 das Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (Publica-Gesetz) sowie Änderungen des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PKB-\nGesetz) gutgeheissen; vgl. dazu auch Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 23. Dezember 2005.\n91\nVom 55. bis zum 65. Altersjahr Lohn wirksam, und danach Renten wirksam durchschnittlich bis zum 84. Altersjahr\n(http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/regionen/atlas_de_la_vie_apres_50_ans/sante_et_bien_etre/blank\n/esperance_de_vie_a_65_ans.html).\n92\nSiehe zu diesem Gedanken der Weiterversicherung des bisherigen Lohnes die Ausführungen auf der folgenden Seite. Es sei aber auch betont, dass kein Vertrauensschutz für eine bestimmte Altersrente besteht. Diesbezüglich sei vergleichend auch auf die Situation eines privatrechtlich Angestellten hingewiesen.\n93\nVgl. Fn 58.\n94\nTrotzdem wurde in der Botschaft zum Publica-Gesetz diesbezüglichen der Frage nach der Vereinbarkeit mit\nder Rechtsgleichheit und dem Diskriminierungsverbot keine Beachtung geschenkt. Offenbar war man sich der\nRelevanz und Brisanz des Themas nicht bewusst.\n95\nAllerdings befindet sich diese Norm auf Gesetzesstufe und ist damit anzuwenden, Art. 191 BV.\n96\nDiese wird mutmasslich Mitte 2008 in Kraft treten.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 404\nGutachten Thomas F. Grütter\n\nder Weiterversicherung des bisherigen Lohnes bei Lohnreduktionen infolge Funktionswechsel bzw.\nHerabsetzung des Beschäftigungsgrades eine geringere Diskriminierung dar. 97\nWobei auch diese Regelung, beschränkt auf Angestellte ab einem gewissen Alter, mit Blick auf Art. 8\nAbs. 2 BV problematisch erscheint. Zudem wirkt sich eine solche Regelung während durchschnittlich\n19 Jahren aus. 98 Trotzdem ist aber hier denkbar, das berechtigte Vertrauen auf die über Jahrzehnte in\nAussicht gestellte Altersrente, zumindest als sachlich vertretbaren Grund anzusehen und die dargestellte Massnahme als geeignet und erforderlich zur Zielerreichung zu betrachten. 99 Zudem wäre eine\nsolche Massnahme für die dadurch diskriminierte Gruppe wohl auch zumutbar, sofern beispielsweise\neine generelle, allenfalls gemäss Einkommen degressiv ausgestaltete Regelung beschränkt auf max.\nfünf Jahre eingeführt würde. Eine solche zeitliche Befristung stellt m.E. eine conditio sine qua non dar,\nwidrigenfalls der Art. 8 Abs. 2 BV verletzt wäre.\nEine solche Regelung wäre aber in jedem Fall mit Blick auf den diskutierten Zweck eine mildere\nMassnahme im Vergleich zu derjenigen in Art. 52a Abs. 2 BPV.\nM.E. wäre aber eine solche Lösung im Publica-Gesetz und nicht in der BPV zu normieren, auch mit\nBlick auf die Delegationsgrundsätze. Hier gilt es zu betonen, dass Fragen der Altersvorsorge auch im\nentsprechenden Gesetz zu regeln sind.\n\nAbgesehen davon steht die Beibehaltung des bisher massgeblichen versicherten Verdienstes für die\nüber 55-jährigen Bundesangestellten nicht in direktem Zusammenhang mit Fragen der Beschäfti-\n100\ngungspolitik, des Arbeitsmarktes oder der beruflichen Bildung. Mit Hinweis allein auf das Alter lassen sich finanzielle Vorteile für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst nicht rechtfertigen.\n\nSollte es dem Verordnungsgeber mit der Rentengarantie um die Vermeidung von Armut im Alter gegangen sein, unterlässt Art. 52a Abs. 2 BPV die erforderliche Differenzierung, wie sie aufgrund der\nLohnklassen und des effektiv ausbezahlten Lohnes vorgenommen werden müsste. 101 Zudem gibt es\nzwar eine Altersarmut, es gibt aber ganz grundsätzlich eine Armut in der Schweiz, wobei die Alterskategorien der 20-39-jährigen mehr davon betroffen sind. 102\n\nDamit komme ich zum Schluss, dass dieser sachliche Grund zumindest fragwürdig ist, es diesem aber\nresp. der entsprechenden Umsetzung in Art. 52a Abs. 2 BPV offensichtlich an der Erforderlichkeit\nfehlt, da mildere Massnahmen denkbar sind, und sich zudem diese Regelung für die Betroffenen als\nnicht zumutbar erweist. Einzig denkbar wäre es, bezüglich dieses Grundes die auf Seite 17 am Ende\nder ersten Hälfte dargelegte Übergangsregelung zu erlassen.\n\n"}