{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\nEin Grund könnte darin liegen, dass den über 55-jährigen Bundesangestellten keine Einbusse ihrer\nerwarteten Rente zugemutet werden soll. Vorab sei wiederholt, dass diese Sichtweise in dieser Deutlichkeit nur solange Bestand hat, als dass zur Berechnung der Altersrente das System des Leistungs-\n\nBundesrat ausdrücklich dazu ermächtigte, eine Altersgrenze betr. der Ausrichtung von Direktzahlungen in der\nLandwirtschaft einzuführen; gemäss LwG vom 29. April 1998, i.K. seit 1. Januar 1999, muss der Bundesrat für\nden Bezug von allgemeinen Direktzahlungen als auch von Ökobeiträgen u.a. eine Altersgrenze bestimmen);\nauch diesbezüglich könnten wiederum Gründe der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik angeführt werden.\nGleiches gilt für die Altersgrenzen zur Zulassung zu einem staatlich bewilligten Beruf, und ähnliches Mehr.\nBei allen diesen Fällen resp. Gründen gilt es aber zu bedenken, dass sich diese an der Verhältnismässigkeitsprüfung zu messen haben (sind diese wirklich geeignet und erforderlich zur Zielerreichung [wobei dieses selbst\nlegitim und diskriminierungsfrei sein muss], und ist die beabsichtigte Beschränkung für die betroffene Altersgruppe zumutbar, mithin erweist sich der Eingriffszweck als verhältnismässig im Vergleich zur Eingriffswirkung).\n87\nWie beispielsweise ältere Mitarbeiter seien weniger leistungsfähig. Es gibt Belege dafür, dass die Produktivität\nzwar mit zunehmendem Alter quantitativ zurückgeht, die Qualität der geleisteten Arbeit hingegen zunimmt\n(Posner, S. 156 ff., 180 ff.). Solche Typisierungen müssen sich stets auf statistische Werte abstützen können,\num zulässig zu sein (vorbehältlich der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen).\n88\nOder solche, die nicht auf das Alter abstellen, und das fragliche Ziel ebenso oder jedenfalls annähernd so gut\nzu erreichen vermögen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 403\nGutachten Thomas F. Grütter\n\nprimats gilt. Hingegen wird nach dem Beitragsprimat nicht auf die Höhe des letzten versicherten Lohnes abgestellt, sondern die einbezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, verzinst und multipliziert mit dem versicherungsmathematisch festgelegten Umwandlungssatz, ergeben die Altersrente.\nInsofern führt zwar eine Lohngarantie für die über 55-jährigen Bundesangestellten zu höheren Rentenzahlungen, 89 jedoch hängt die Höhe der Rente nicht mehr in dem Ausmass wie noch unter der\nHerrschaft des Leistungsprimats vom letzten vor der Pensionierung erhaltenen Lohn ab. Mit der Umstellung der Bundespensionskasse vom Leistungs- zum Beitragsprimat – wie das soeben vom Parlament beschlossen worden ist 90 – fällt damit ein wesentlicher Teil der Erheblichkeit dieser Begründung\nder Ungleichbehandlung dahin.\nZudem wirkt sich die Privilegierung von Art. 52a Abs. 2 BPV durchschnittlich 29 Jahre aus, womit sie\nnahezu von unbegrenzter Dauer ist. 91\nSomit erweist sich dieser Grund nicht als sachlich und insbesondere auch nicht als verhältnismässig.\nHier sei aber noch auf die besondere Problematik der Zeit bis zum Inkrafttreten des Publica-Gesetzes\nper mutmasslich Mitte 2008 eingegangen. Während dieser Übergangszeit von ca. eineinhalb Jahren,\nwäre denkbar, den erwähnten sachlichen Grund als zulässig zu betrachten, wie auch die Verhältnismässigkeit als gewahrt angesehen werden könnte, vorbehältlich der Frage der Zumutbarkeit für die\nbetroffene Gruppe. Diesbezüglich wäre an eine (Übergangs-) Regelung zu denken, die sämtlichen\nAngestellten während beispielsweise zwei Jahren eine Weiterversicherung des bisherigen Lohnes bei\nLohnreduktionen infolge Funktionswechsel gewährt, allenfalls degressiv ausgestaltet. 92\n\nIn diesem Zusammenhang sei aber auch auf den neuen Art. 25 Publica-Gesetz hingewiesen, 93 der mit\nBlick auf Art. 8 Abs. 2 BV ebenfalls eine problematische Regelung darstellt, 94 und vertiefter Betrachtung bedürfte. 95 Zumindest bewirkt diese Norm aber eine geringere Verletzung des Altersdiskriminierungsverbotes, mit entsprechend erweiterten Rechtfertigungsmöglichkeiten, da diese Garantie «nur»\nzu einer Privilegierung betr. der Rente, nicht aber des Lohnes führt. Von dieser Bestimmung ausgehend 96, wird offensichtlich, dass die Lohngarantie des Art. 52a Abs. 2 BPV eine erhebliche Auswirkung auch auf die Höhe der Altersrente hat. Eine solche Kombination führt damit zu einer zweifachen\nPrivilegierung der über 55-jährigen Bundesangestellten.\nDer Art. 52a Abs. 2 BPV wurde per 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Die Botschaft zum Publica-Gesetz\nwurde am 23. September 2005 verabschiedet. Diese nimmt keinen Bezug zu dieser Norm, und auch\nin den Beratungen der eidgenössischen Räte wurden soweit ersichtlich keine entsprechenden Äusserungen oder gar Bezüge hergestellt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Art. 25 Publi-\nca-Gesetz als eigenständige Norm ohne Bezug zu Art. 52a Abs. 2 BPV erlassen wurde und damit\nnicht als rechtfertigender sachlicher Grund für letztere dienen kann.\n\nSelbst bei einer anderen, m.E. unzutreffenden Betrachtungsweise, wonach der Art. 52a Abs. 2 BPV\nmit Blick auf die Garantie des Art. 25 Publica-Gesetz erlassen worden sei, würde eine Rechtfertigung\nan der Verhältnismässigkeitsprüfung scheitern. Zwar wäre eine solche Massnahme allenfalls als geeignet zu betrachten, nicht aber als erforderlich. Es liessen sich mildere, für die betroffene Gruppe\nweniger diskriminierende und damit zumutbarere Eingriffe finden. So stellt die diskutierte Möglichkeit\n\n"}