{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n76\nBGE 126 V 70 E. 4.c/aa S. 73 («Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein\nöffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein» (mit Verweis auf Art. 36 Abs. 1-3 BV)); Hangartner, Bemerkungen zu BGE 131 II 361, S. 1416; Kälin, S. 112; Kälin/Caroni, S. 80; Rieder, S. 97; vgl. zur\nganzen Thematik der Beeinträchtigung von Grundrechten, und dabei insbesondere bei den Gleichheitsrechten,\nSchefer, Beeinträchtigung von Grundrechten, S. 106 ff.; Hangartner, Bemerkungen zu BGE 131 II 361, S.\n1416.\n77\n«Liegt eine rechtlich relevante Ungleichheit vor? Stimmen im konkreten Fall zwei oder mehrere Sachverhaltselemente miteinander überein, werden sie aber trotz dieser Vergleichbarkeit unterschiedlich behandelt, und hat\ndie Unterscheidung eine Benachteiligung zum Ziel oder zur Folge?» (Kälin, S. 112).\n78\nDirekte Altersdiskriminierung. Wobei auch eine Fördermassnahme resp. eine Privilegierung zugunsten einer\nbestimmten Altersgruppe vorliegen kann, die jedoch zwingend zu einer Diskriminierung einer anderen Altersgruppe führen muss, was wiederum zur ersten Frage zurückführt.\n79\nIndirekte Altersdiskriminierung.\n80\nVorbehalt Völkerrecht, Art. 191 BV. Siehe zum Ganzen Schweizer, Art. 191 Rz. 22 ff.\n81\nLegitimes öffentliches Interesse, mit einem gewissen Gewicht, das nicht seinerseits diskriminierend ist. Im\nAnwendungsbereich nach Art. 8 Abs 1 BV wäre zu prüfen, ob dieses Ziel im Einklang mit der Werteordnung\nder BV steht.\n82\nD.h. sind diese verfassungs- und völkerrechtskonform.\n83\nZ.B. Schulobligatorium ab und bis zu einem bestimmten Alter.\n84\nUngleichbehandlungen nach dem Alter kommen beispielsweise im Strassenverkehrsrecht vor, im Interesse der\nVerkehrssicherheit, wo es um Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer geht (Aushändigung Lernfahr- und Führerausweis erst ab einem Mindestalter, Art. 14 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 5 VZV; Fahrzeuglenker haben ab dem\n70. Altersjahr alle zwei Jahre eine vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung zu bestehen, Art. 7 Abs. 3 lit. b\nVZV). BGE 127 III 129 E. 3. S.130 ff. (Anordnung einer Kontrollfahrt). Diese Gründe sind offenkundig berechtigt, nimmt doch im Alter statistisch belegbar die Sehkraft und das Gehör ab.\n85\nAusdrücklich Ziff. 25 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen\nRahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.\n86\nAls weitere Gründe wären noch zu erwähnen: Sämtliche Regelungen betr. Pensionierungsalter (als Rechtswohltat verstanden, in deren Genuss sämtliche Menschen kommen, sofern sie das jeweilige Pensionierungsalter erreichen; bei Regelungen, die ein Verbot der weiteren Tätigkeit nach der Pensionierung beinhalten,\nkönnten wiederum Gründe der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik angeführt werden). Beschränkungen\nvon Direktzahlungen bis zum ordentlichen Pensionierungsalter (siehe BGer 2A.346/2002 Urteil vom 3. Dezember 2002, E. 2.2, der sich zu Art. 8 Abs. 2 BV aber gar nicht äussert, da der Art. 31a Abs. 4 lit. a aLwG den\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 402\nGutachten Thomas F. Grütter\n\nZulässig wären daher beispielsweise Massnahmen, die verhindern, dass vorab älteren Mitarbeitern\ngekündigt wird, die jüngeren Mitarbeitern Mindest-Anfangslöhne gewährleisten und dadurch sog.\n«Working-poor» verhindern, oder die altersspezifische Ausbildungsangebote avisieren. Nicht legitim\nwären demgegenüber Massnahmen, die bereits bestehende Ungleichheiten verfestigen oder verstärken, oder auf tradierten Vorstellungen und Stereotypen basieren. 87\n\nd) Kann diese Regelung auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit bestehen?\n\nDie Massnahmen müssen für die Zielerreichung geeignet und erforderlich sein. Namentlich ist immer\nzu prüfen, ob Massnahmen, die am Kriterium des Alters anknüpfen, notwendig sind, oder ob nicht\nandere, für die diskriminierte Gruppe mildere, Möglichkeiten zur Verfügung stehen. 88 Zudem müssen\ndiese für die diskriminierte Gruppe zumutbar sein, mithin ist die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung zu beurteilen.\n\n3.5.2 Ist die Altersdiskriminierung von Art. 52a Abs. 2 BPV gerechtfertigt?\n\nNachfolgend soll nun dieses Prüfungsprogramm auf die Fragestellung dieses Gutachtens konkret\nangewendet werden.\n\na) Anknüpfungskriterium Alter\n\nArt. 52a Abs. 2 BPV knüpft ganz offensichtlich an das Kriterium Alter an, mit unterschiedlichen\nRechtsfolgen.\n\nb) Normstufe\n\nWie bereits unter Ziffer 3.4 dargelegt, fehlt es der Bestimmung von Art. 52a Abs. 2 BPV an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, und sie darf daher nicht angewendet werden.\nNachfolgend soll trotzdem geprüft werden, ob allenfalls ausreichende Rechtfertigungsgründe vorliegen. Dies für den Fall, dass dieser Ansicht nicht gefolgt würde.\n\nc) Sachliche Gründe + d) Verhältnismässigkeit\n\nDie unter c) und d) aufgeführten Voraussetzungen sollen jeweils betr. eines möglichen sachlichen\nGrundes abgehandelt werden.\nDa in casu betreffend den dem Erlass von Art. 52a Abs. 2 BPV zugrunde liegenden Motiven keine\nnäheren Angaben gemacht worden sind, muss von Annahmen ausgegangen werden, d.h. von denkbaren möglichen Gründen.\n\naa) Unzumutbarkeit der Rentenanpassung an den neuen massgebenden Jahreslohn\n\n"}