{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n71\nVom 24. März 2000 (BPG), SR 172.220.1.\n72\nBotschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 zum neuen Bundespersonalgesetz, BBl 1999 1597, hier\n1616.\n73\nBotschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 zum neuen Bundespersonalgesetz, BBl 1999 1597, hier\n1616 f. In der Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998 wird ausgeführt, dass das bisher\ndetailliert und starr festgeschriebene Lohnsystem mit der Einführung des BPG durch verstärkte Leistungsentlöhnung und Marktorientierung abgelöst werden soll. Dabei soll der Lohn nach den Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung festgesetzt werden. Damit erfülle das BPG die grundsätzlichen Anforderungen an ein\nLohnsystem: Anforderungsgerechtheit, Sozialgerechtheit und Leistungsgerechtheit. Die Ausführungsbestimmungen sollen die einzelne Gewichtung vornehmen sowie insbesondere den Höchstlohn sowie den Mindestanteil des Funktionslohnes regeln und damit die gesetzliche Normierung konkretisieren. Der variable Leistungsanteil soll dabei gegenüber dem Erfahrungsanteil und auf Kosten der Automatismen deutlich ausgebaut werden. Ausserdem soll sich der Lohn auch nach dem Markt richten. Weiter wird noch explizite auf den Art. 4 aBV\nhingewiesen, der für den Bundesgesetzgeber zu beachten sei.\n74\nSchmidt, S. 249; Schweizer, Rz. 55, fordert grundsätzlich im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV legitime\nöffentliche Interessen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Die Altersdiskriminierung beurteilt er als einfacher zu rechtfertigen, als andere Diskriminierungstatbestände (wie Rasse, Geschlecht, Religion), Rz. 54; ähnlich Hangartner, Altersgrenzen, S. 342.\n75\nDabei muss geprüft werden, «ob die Differenzierung einem diskriminierungsfreien Ziel entspricht und ob ein\nangemessenes Verhältnis zwischen dem Differenzierungsziel und dem verwendeten Differenzierungskriterium\nbesteht» (Waldmann, Jusletter, Rz. 33). «Dieses Prüfungsprogramm läuft im Ergebnis auf die Anwendung einer - freilich auf die Struktur der Rechtsgleichheit zugeschnittenen - Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus, wie\nsie namentlich auch in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK geläufig ist.» (Waldmann, Jusletter,\nFn 32). In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass diese qualifizierte Begründungspflicht es verbietet, «für die Beurteilung der Zulässigkeit von Differenzierungen auf in der gesamten Rechts- und Staatsordnung\nzum Ausdruck kommende Gerechtigkeitsprinzipien abzustellen, wie dies im Kontext des allgemeinen Gleichheitssatzes üblich ist.» (Waldmann, Jusletter, Rz. 33).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 401\nGutachten Thomas F. Grütter\n\n3.5.1 Prüfungsprogramm\n\nDamit ergibt sich das Prüfungsprogramm, zur Beantwortung der Frage, ob in einem konkreten Fall\neine Alterdiskriminierung vorliegt, und wenn eine solche besteht, ob diese gerechtfertigt ist, und damit\nausnahmsweise zulässig. 76\n\na) Knüpft die fragliche Regelung 77 an das Kriterium Alter an? 78\nOder führt eine Regelung, die nicht explizite an das Kriterium Alter anknüpft, dazu, dass im\nErgebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige einer Altersgruppe gegenüber jenen einer anderen Altersgruppe erheblich benachteiligt werden? 79\n\nb) Auf welcher Normstufe befindet sich die fragliche Regelung?\n\nAuf Verfassungsebene ist grundsätzlich jede Regelung hinzunehmen; auf Bundesge-setzesebene\nebenfalls; 80 auf Verordnungsebene nur, wenn sich eine fragliche Regelung auf eine klare und eindeutige Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn abstützen kann.\nDieser Frage wurde bezogen auf Art. 52a Abs. 2 BPV bereits unter 3.4 vorstehend vertieft nachgegangen.\n\nc) Bestehen sachliche Gründe, welche diese Regelung als gerechtfertigt er-scheinen lassen? 81\nSind diese mit der Ungleichbehandlung verfolgten Ziele zulässig? 82\n\nSachliche Gründe, die eine Altersdiskriminierung rechtfertigen könnten, müssen ihrerseits legitime\nZiele verfolgen, die nicht selbst diskriminierend sein dürfen. Zu denken ist dabei insbesondere an solche, die sich aus biologischen Gründen ergeben, 83 aus Gründen der Verkehrssicherheit, 84 daneben\naber auch beispielsweise an solche, die im Interesse einer ausgeglichenen Beschäftigungspolitik, dem\nArbeitsmarkt oder der beruflichen Bildung liegen. 85, 86\n\n"}