{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\nDamit fehlt es der Bestimmung von Art. 52a Abs. 2 BPV an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, und sie darf demgemäss mit Blick auf das Diskriminierungsverbot nicht angewendet werden.\nNachfolgend soll trotzdem geprüft werden, ob allenfalls ausreichende Rechtfertigungsgründe vorliegen. Dies für den Fall, dass den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt würde.\n\nAbs. 1 BV) gilt, womit keine qualifizierte Begründung erforderlich ist, sondern lediglich sachliche Gründe reichen aus. Vgl. Kälin, S. 112; Hangartner, Diskriminierung, S. 115 f.; Schweizer, Rz. 60.\n63\nSog. materieller Gesetzesbegriff; vgl. Sägesser, S. 290, Rz. 444.\n64\nSägesser, S. 296 f., Rz. 483 ff.\n65\nVgl. dazu Hangartner, Bemerkungen zu BGE 131 II 361, S. 1416 f; BGE 131 II 361 E. 7.4 S. 385 ff.\n66\nAber auch jede andere Gerichtsinstanz ist zur Beachtung der BV und insbesondere zur Verwirklichung der\nGrundrechte verpflichtet (Art. 5, 35 und 191 BV). So gesehen ist der Entscheid der PRK vom 7. September\n2006 [PRK 2006-014] sehr problematisch, da er sich mit der Verfassungsmässigkeit von Art. 52a Abs. 2 BPV\nnicht auseinandersetzt, und diese Bestimmung unbesehen anwendet.\n67\nBGE 131 II 13 E. 6.1 S. 25 f.\n68\nArt. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BPG.\n69\nBotschaft zum BPG, S. 1617.\n70\nIm Unterschied dazu ermächtigte etwa Art. 31a Abs. 4 lit. a aLwG den Bundesrat ausdrücklich dazu, eine Altersgrenze betr. der Ausrichtung von Direktzahlungen in der Landwirtschaft einzuführen; vgl. dazu BGer\n2A.346/2002 Urteil vom 03. Dezember 2002. E. 2.2, der sich zu Art. 8 Abs. 2 BV gar nicht geäussert hat. An\ndiese Entscheidung ist das Bundesgericht in Anwendung von Art. 191 BV gebunden (vgt. BGer, E. 2.5.2).\nGemäss LwG vom 29. April 1998, i.K. seit 1. Januar 1999, muss der Bundesrat für den Bezug von allgemeinen\nDirektzahlungen als auch von Ökobeiträgen u.a. eine Altersgrenze bestimmen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 400\nGutachten Thomas F. Grütter\n\n3.5 Rechtfertigungsgründe\n\nArt. 52a Abs. 2 BPV selber enthält keinen Hinweis auf das Ziel, das mit der Sonderregelung für die\nüber 55-jährigen erreicht werden soll. Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung lässt vermuten,\ndass die frühere Regelung in Ziff. 8 Abs. 2 des Sozialplanes für die Bundesverwaltung, wonach bei\nAngestellten die Rückstufung nicht vollzogen wird, wenn sie das 57. Altersjahr vollendet haben, auf\ndie Verordnungsebene heraufgestuft werden sollte. Das erlaubt die Gewährleistung der nominellen\nLohngarantie nicht nur bei Umstrukturierungen und Reorganisationen, die den Abbau von Arbeitsplätzen vorsehen, sondern auch in anderen Fällen.\nDie Heraufstufung lässt damit vermuten, dass es dem Verordnungsgeber primär darum ging, den\nälteren Angestellten generell eine Lohngarantie zu gewähren. Ob man dies als sozialen Grund bezeichnen mag, erscheint allerdings fraglich. Wäre die Lohngarantie für die untersten Lohnklassen\nnormiert worden, oder degressiv zu deren Gunsten, hätte man mit Fug und Recht von sozialen Gründen sprechen können. In casu liegt aber einfach eine einseitige pauschale Begünstigung der älteren\nAngestellten vor.\n71\nMit der Einführung des Bundespersonalgesetzes sollte das bisher detailliert und starr festgeschriebene Lohnsystem durch verstärkte Leistungsentlöhnung und Marktorientierung abgelöst werden. 72\nDas BPG schliesst im Rahmen der verfassungsrechtlichen Garantie der Rechtsgleichheit die Berücksichtigung sozialer Gründe bei der Lohnfestlegung aber nicht aus. Das Lohnsystem des Bundes berücksichtigt daher nicht nur die Grundsätze der Anforderungs- und der Leistungsgerechtheit, sondern\nauch jenen der Sozialgerechtheit. 73\n\nSoziale Gründe vermögen indessen nur dann eine Altersdiskriminierung zu rechtfertigen, wenn sie ein\nlegitimes Ziel verfolgen und das Gebot der Verhältnismässigkeit beachten. 74 Dies gilt ganz grundsätzlich für alle Rechtfertigungsgründe. 75\n\n"}