{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\nDie Frage, ob es sich bei der fraglichen Norm um eine Fördermassnahme 60 handelt, kann bereits an\ndieser Stelle verneint werden. Solche Massnahmen bezwecken die Beseitigung der Ungleichbehandlung faktisch diskriminierter Gruppen, mithin zur Herstellung auch tatsächlicher Nichtdiskriminierung.\nLiegt aber gerade keine Schlechterstellung vor, erweisen sich solche Massnahmen eo ipso als unzulässig. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Gruppe der über 55-jährigen in der Bundesverwaltung diskriminiert würde, 61 müssten sich solche Massnahmen am gleichen Rechtfertigungsmassstab messen lassen, wie dies nachfolgend für die festgestellte Altersdiskriminierung durchgeführt\nwird, führt doch eine Privilegierung oder eben Fördermassnahme einer Altersgruppe zwangsläufig auf\nder anderen Seite zu einer Diskriminierung einer anderen Altersgruppe. Am Resultat würde sich also\nnichts ändern. 62\n57\nZum Abschluss der Wintersession wurde am 20.12.2006 das Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (Publica-Gesetz) sowie Änderungen des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PKB-\nGesetz) gutgeheissen. Damit wird mutmasslich im Verlaufe des Jahres 2008 der Primatwechsel eingeführt\nwerden (http://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00579/00609/00648/index.html?lang=de).\n58\nDies wird noch dadurch verstärkt, indem Art. 25 Publica-Gesetz für alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, eine statische\nBesitzstandsgarantie vorsieht. D.h., die beim Zeitpunkt des Primatwechsels über 55-jährigen Versicherten\nkommen in den Genuss einer statischen, frankenmässig festgelegten Leistungsgarantie von 95 Prozent der\nAnsprüche, die sie nach geltendem Recht mit dem vollendeten 62. Altersjahr beanspruchen könnten. Stichtag\ndieser Besitzstandgarantie bildet die Überführung der Versicherten in das Beitragsprimat. Ist der bei der Pensionierung nach den neuen Bestimmungen errechnete Anspruch höher als der festgelegte Garantieanspruch,\nwird die Rente nach neuem Recht ausgerichtet.\n59\n«Die Diskriminierung muss sich nicht gezielt und direkt gegen Angehörige bestimmter Personengruppen richten. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass andere wegen einer persönlichen Eigenschaft bevorzugt werden\n[...]. Auch durch eine Privilegierung in Anknüpfung an ein verpöntes persönliches Merkmal wird unmittelbar diskriminiert, nämlich durch direkte Benachteiligung der Nichtprivilegierten.» (Hangartner, Diskriminierung, S.\n106).\n60\nSog. affirmative action.\n61\nWas aber ernsthaft kaum jemand behaupten wird.\n62\nFührt hingegen eine Fördermassnahme nicht gleichzeitig zu einer Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV, genügt zur Rechtfertigung der entsprechende Massstab, der für das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 399\nGutachten Thomas F. Grütter\n\n3.4 Zur Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage\n\nOb altersspezifische Lohngarantien in einem formellen Gesetz oder auch unterhalb desselben auf\nVerordnungsebene statuiert werden dürfen, hängt vom Kriterium der Wichtigkeit ab: Nach Art. 164\nAbs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form der Bundesgesetzgebung zu\nerlassen. 63 Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über Einschränkungen\nverfassungsmässiger Rechte oder über die Rechte und Pflichten von Personen. Diese Rechtsetzungsbefugnisse dürfen nicht delegiert werden, sondern sind dem Gesetzgeber vorbehalten (Art. 164\nAbs. 2 BV). 64\n\nArt. 52a Abs. 2 BPV führt zu einer Einschränkung der Rechtsgleichheitsgarantie und des Diskriminierungsverbots. Die wirtschaftlichen Folgen für die benachteiligten Altersgruppen sind erheblich und ihre\nRechtsstellung wird daher sowohl in quantitativer als auch in zeitlicher Hinsicht stark betroffen. Es\nhandelt sich somit um eine wichtige Bestimmung im Sinne des Art. 164 Abs. 1 BV, die in einem Bundesgesetz hätte erlassen werden müssen. 65\n\nAuf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin kann das Bundesgericht 66 Verordnungen des Bundesrats\nvorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat\nnicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. 67\n\nArt. 15 Abs. 1 BPG bestimmt die Kriterien, nach denen der Lohn der Bundesangestellten festzusetzen\nist (Funktion, Erfahrung und Leistung). Es handelt sich um eine Grundsatzbestimmung, die keine detaillierte Lohnregelung enthält. Die Grundsätze der Lohnfestlegung werden an den Bundesrat zur Regelung in den Ausführungsbestimmungen delegiert. 68 Die Beachtung des Gebotes der Rechtsgleichheit bleibt aber vorbehalten, wie der Bundesrat in seiner Botschaft ausdrücklich feststellte. 69 Das Gesetz selber ermächtigt den Bundesrat nicht explizit zur Abweichung von den verfassungsrechtlichen\nGeboten der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots. 70 Art. 52a Abs. 2 BPV sprengt demnach den Rahmen der dem Bundesrat durch das BPG delegierten Kompetenzen.\n\n"}