{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n48\nWaldmann, Diskriminierungsverbot, S. 717; dieser Autor spricht davon, dass es sich beim Alter um ein persönlichkeitsbezogenes Merkmal handelt, «das je nach Sachbereich und örtlichem sowie zeitlichem Kontext für Angehörige einer jeden Altersgruppe zum stigmatisierenden Identitätsfaktor werden kann. Angesichts des\nSchutzzweckes von Art. 8 Abs. 2 BV, auch potentielle Angriffe auf die Menschenwürde zu erfassen, ist es geradezu geboten, das Alter schlechthin zum sensiblen Merkmal zu erklären.»\n49\nWaldmann, Diskriminierungsverbot, S. 717.\n50\nVgl. auch J. P. Müller, Diskriminierungsverbote, S. 119 f.\n51\nSog. affirmative action, vgl. auch Hangartner, Diskriminierung, S. 115; G. Müller, Rz. 137b f.\n52\nDas Bundesgericht fordert bei Fördermassnahmen im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 3 BV grundsätzlich ein\nGesetz im formellen Sinn (BGE 131 II 361 E. 7.4. S. 385 ff.); vgl. auch die Besprechungen von Hangartner in:\nAJP 2005 S. 1414 ff. sowie von Kägi-Diener in: AJP 2006 S. 107 ff). Die Delegationsnormen werden an einem\nsehr strengen Massstab gemessen, da solch politisch heikle Fragen eines eingehenden politischen Diskurses\nund einer verstärkt demokratischen Legitimation bedürfen (BGE 131 II S. 361 E. 7.4. S. 385 ff.). Ebenso wird\neine eingehende Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gefordert (BGE 131 II 361 E. 5.3 f. S. 374 ff.).\nRhinow, Rz. 1710 f., Rz. 1655 f.\nDiese Grundsätze sind auf Art. 8 Abs. 2 BV zu übertragen. Zudem muss eine aktuelle, tatsächliche gesellschaftliche Schlechterstellung bestehen, damit solche Massnahmen überhaupt zulässig sein können. Schweizer, Rz. 60.\n53\nBis LK 13.\n54\nLK 14-23.\n55\nLK 24-31.\n56\nLK 32-38. Berechnet jeweils auf 100% (Höchstbeträge) der Beurteilungsstufe A.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 398\nGutachten Thomas F. Grütter\n\n3.2 Zeitliche Auswirkungen\n\nDie in Art. 52a Abs. 2 BPV vorgesehene Regelung ist nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses\nbeschränkt, sondern wirkt sich auch rentenmässig über das Ausscheiden aus dem Bundesdienst hinaus aus: Ein Verzicht auf die lohnmässige Anpassung an die neue, tiefere Funktion bedeutet, dass\ndamit auch die spätere Rentenleistung nicht betroffen wird, sondern im bisherigen Umfang bestehen\nbleibt. Hingegen führen Lohnrückstufungen als Folge der Tieferbewertung von Funktionen zu einer\nweniger hohen Rentenleistung, solange das Leistungsprimat gilt, wonach die Altersrente als Prozentsatz des letzten versicherten Lohnes festgelegt wird. 57\nNach der Einführung des Beitragsprimates werden sich die Renten künftig nach den geleisteten Ar-\nbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträgen richten. Damit hat diese Lohngarantie auch unter der Herrschaft des Beitragsprimats über die Pensionierung hinaus, bis ans Lebensende, ihre Wirkung, indem\ndie Rente wegen des höheren Lohnes grösser ausfallen wird. 58\nDie Besoldungsdifferenz als Folge der Regelung in Art. 52a Abs. 2 BPV perpetuiert sich rentenmässig\nalso auch nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und ist daher von weitreichender zeitlicher\nBedeutung.\n\n3.3 Vorliegen einer Diskriminierung\n\nDamit verletzt Art. 52a Abs. 2 BPV das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV, indem\neine Regelung ausschliesslich an ein verpöntes Merkmal anknüpft mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Dadurch werden die über 55-jährigen privilegiert, und gleichzeitig sämtliche jüngeren Angestellten diskriminiert. 59 Nachfolgend gilt es nun zu prüfen, ob sich diese Regelung auf Rechtfertigungsgründe abstützen kann.\nZuerst muss aber die Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage geklärt werden.\n\n"}