{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n36\nSchweizer, Rz. 48.\n37\nHangartner, Diskriminierung, S. 102; Waldmann, Diskriminierungsverbot, S. 732; BGE 126 V 70 E. 4c/bb; BGE\n126 II 377 E. 6a S. 393. Bericht des Bundesrates, Ziff. 6.1.\n38\nBericht des Bundesrates, S. 2140; Botschaft über eine neue Bundesverfassung, S.133 f.; Hangartner, Art. 5\nBV, Rz. 33 ff.\n39\nAubert/Mahon, S. 83; Auer/Malinverni/Hottelier, Rz. 1088; Rhinow, Rz. 1721; Schefer/Rhinow, S. 5 ff.\n40\nWaldmann, Diskriminierungsverbot, S. 717; Hangartner, Altersgrenzen, S. 342; Hangartner, Diskriminierung, S.\n103 f.; Rieder, S. 95 f.\n41\nAB 1998 S Separatdruck, S. 155, Votum Inderkum.\n42\nAB 1998 N Separatdruck S. 155, Votum Gysin.\n43\nZudem lassen sich in der Geschichte keine systematisch benachteiligten Altersgruppen feststellen (Waldmann,\nJusletter, Rz. 25). Das Diskriminierungsverbot ist darauf gerichtet, die Würde aller Menschen vor Beeinträchtigungen zu schützen (Waldmann, Jusletter, Rz. 26).\n44\nArt. 11 BV.\n45\nArt. 111 f. BV.\n46\n«Alter» ist eine neutrale Formulierung, da dieses ganz allgemein die Lebensdauer eines Menschen bezeichnet,\ndie seit der Geburt verstrichen ist (Pulver, N 308). In diesem Zusammenhang ist auch auf die besondere Bedeutung des Wortlauts infolge der Neuheit des Textes hinzuweisen, vgl. dazu Tschannen, S. 238 («Trotzdem\nkann in einem bestimmten Sinn von einem Bedeutungszuwachs des Verfassungswortlauts gesprochen werden.»).\n47\nGl. A. Hangartner, Diskriminierung, S. 103; Hangartner, Altersgrenzen, S. 341 f.; Waldmann, Diskriminierungsverbot, S. 717, 733. «Nach herrschender Auffassung und Praxis schützen jedoch völkerrechtliche Diskriminierungsverbote alle Menschen vor entwürdigender Behandlung aufgrund bestimmter personenbezogener Merkmale.» (Waldmann, Jusletter, Rz. 28). Sinngemäss auch so Weber-Dürler, Rz. 24; Rhinow, Rz. 1721.\nEin symmetrischer Ansatz gilt im Übrigen auch betr. Art. 8 Abs. 3 BV (vgl. dazu Epiney/Duttwiler, S. 41 f.). Dies\nergibt sich zudem implizite auch aus BGE 126 V 70 E. 4.c/cc S. 74. Das Bundesgericht hat sich bisher soweit\nersichtlich betr. dieses Merkmals nie einschränkend geäussert.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 397\nGutachten Thomas F. Grütter\n\ngegenüber Jüngeren, sondern auch umgekehrt; ja es schützt ganz grundsätzlich jede denkbare Altersgruppe vor einer Benachteiligung gegenüber einer anderen. 48\n\nSoweit gewisse Altersgruppen eines spezifischen Schutzes bedürfen, kann dem dadurch Rechnung\ngetragen werden, dass erhöhte Voraussetzungen zur Annahme einer qualifizierten Rechtfertigung\nverlangt werden. 49 Ob ein spezifischer Schutz erforderlich ist, kann jedoch nur im konkreten Sachzusammenhang beurteilt werden. Die Annahme einer generellen Schutzbedürftigkeit der Personengruppe der älteren oder betagten Mitmenschen ist jedoch angesichts ihrer Einflussnahme auf staatliche\nEntscheidprozesse, ihr demographisches Übergewicht gegenüber den anderen Generationen sowie\nihre sozialstaatliche Absicherung nicht angezeigt. 50\nDas bedeutet auch, dass Fördermassnahmen 51 zugunsten dieser Personengruppe nicht einfach zulässig sind, sondern qualifiziert begründet werden müssen und das Diskriminierungsverbot der dadurch gleichzeitig benachteiligten Altersgruppen nicht verletzen dürfen, resp. die entsprechenden Eingriffsvoraussetzungen zu beachten haben (vgl. Ziff. 2.2.2). 52\n\n3. Sind die altersspezifischen Lohngarantien nach Art. 52a Abs. 2\nBPV mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar?\n3.1 Quantitative Auswirkungen\n\nDie Regelung in Art. 52a Abs. 2 BPV knüpft an das Alter eine besondere Rechtsfolge: Hat die betroffene Person im Zeitpunkt der Neubewertung ihrer Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt, wird bei\neiner Tieferbewertung der bisherige massgebende Jahreslohn nicht dem der neuen Funktion entsprechenden Jahreslohn angepasst. Die Übergangsfrist von zwei Jahren, wie sie für die übrigen Bundesangestellten gilt, findet keine Anwendung.\n\nDas hat zur Folge, dass spätestens nach zwei Jahren vergleichbare Arbeit unterschiedlich entlöhnt\nwird. Nach dem Sozialplan für die Bundesverwaltung gilt eine Tieferbewertung von bis zu drei Lohnklassen als zumutbar. Vergleicht man die in Art. 36 BPV enthaltenen Höchstbeträge der Lohnklassen,\nwird die Grösse der Unterschiede deutlich. Der Unterschied bei einer Rückstufung um drei Lohnklas-\n53 54\nsen beträgt zwischen 11 Prozent bei den unteren, 13 Prozent bei den mittleren, 15 Prozent bei den\n55 56\nhohen und durchschnittlich 23 Prozent bei den höchsten Lohnklassen. Im Laufe der Zeit kann\ndann eine gewisse Angleichung der Löhne erfolgen, indem denjenigen Bundesangestellten, die von\ndieser Lohngarantie profitieren konnten, kein Teuerungsausgleich ausgerichtet wird und sie auch von\neiner Lohnentwicklung nach Art. 39 BPV ausgenommen sind.\n\n"}