{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\nDas Bundesgericht sowie die wohl herrschende Lehre gehen dabei davon aus, dass in Bezug auf das\nAlter – gegenüber dem allgemeinen Gleichheitsgebot – keine wesentlich höheren Anforderungen an\ndie Rechtfertigung einer allfälligen (diskriminierenden) Ungleichbehandlung gelten. 33\nDamit liegt der geforderte Grad der Rechtfertigung wohl zwischen demjenigen der bei einem fraglichen Eingriff in den allgemeinen Rechtsgleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV und demjenigen der bei\nEingriffen in die nach Art. 8 Abs. 2 BV als besonders schützenswert zu betrachtenden Merkmale\n(Rasse, Geschlecht, Religion), bei denen ein grundsätzliches Anknüpfungsverbot herrscht, gilt. 34\nOder wie Waldmann treffend formuliert: «Mit Bezug auf den für Differenzierungen nach dem Alter\nanzuwendenden Prüfungsstandard hat die neue Bundesverfassung also eine materielle Neuerung\ngeschaffen, indem solche Ungleichbehandlungen neu einer qualifizierten Begründungspflicht unterliegen.» 35\n25\nSozialdemokratische Partei der Schweiz, Grüne.\n26\nVornehmlich aus den Bereichen Frauen, Familien und Jugend. Vgl. die detaillierte\nZusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse, Bern 1996, S. 48 E. 1.\n27\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung, S. 143.\n28\nDer Nationalrat lehnte am 18. März 1998 einen Minderheitsantrag IV, der die Diskriminierungstatbestände um\njenen des Alters erweitern wollte, mit 86 zu 69 Stimmen ab (AB 1998 N Separatdruck S. 176). In der Differenzbereinigung sprach sich der Ständerat am 18. Juni 1998 für die Erwähnung des Alters aus. Der Vertreter des\nBundesrates hatte keinerlei Einwände dagegen (AB 1998 S Separatdruck S. 155). Die Fassung des Ständerates wurde vom Nationalrat am 23. September 1998 übernommen (AB 1998 N Separatdruck S. 415 f.).\n29\nBGE 126 II 377 E. 6 S. 392 f.; Votum Rhinow, AB 1998 S Separatdruck S. 36.\n30\nSiehe aber Waldmann, Diskriminierung, S. 17 f., 732 ff.\n31\nSchefer, Kerngehalte von Grundrechten, S. 491. Vgl. für Ausführungen betr. Altersbeschränkungen bei politischen Mandaten, den Bericht des Bundesrates über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für\nMitglieder der Exekutive und der Legislative vom 21. April 2004, BBl 2004 2113 ff. sowie Schefer/Rhinow, Zulässigkeit von Altersgrenzen für politische Ämter aus Sicht der Grundrechte, Jusletter 7. April 2003; Kettiger,\nZur rechtlichen Problematik von Altersgrenzen für öffentliche Ämter, Jusletter 19. August 2002.\n32\nVotum Rhinow, AB 1998 S Separatdruck S. 37; BGE 126 V 70 E. 4c/bb S. 73; 126 II 377 E. 6.a S. 393; 129 I\n217 E. 2.1 S. 224; 130 I 352 E. 6.1.2 S. 357.\n33\nBGer 2A.292/2004 Urteil vom 7. Juni 2004, E. 2.2.2.; Waldmann, Diskriminierungsverbot, S. 327 f.; J.P. Müller,\nDie Diskriminierungsverbote, S. 120 f.; Schweizer, Rz. 54; Grisel, N 152; Bericht Bundesrat, Ziff. 6.1.\n34\nRieder, S. 97; Waldmann, Diskriminierungsverbot, S. 327, 334 f., 733.\n35\nWaldmann, Diskriminierungsverbot, S. 732.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 396\nGutachten Thomas F. Grütter\n\nFür das Verbot der Altersdiskriminierung bedeutet dies konkret: Rechtliche Regelungen sind grundsätzlich altersneutral auszugestalten. Soweit sie ausnahmsweise an das Kriterium des Alters unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen, gelten sie als fragwürdig oder suspekt 36 und bedürfen daher\neiner qualifizierten Rechtfertigung. 37 Sie sind nur dann zulässig, wenn sie sachlich begründet und für\ndie Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, notwendig und für die betroffene Personengruppe\nzumutbar sind. Es müssen dabei qualifizierte Gründe für das öffentliche Interesse und für das Bestehen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorliegen. 38\n\n2.2.3 Persönlicher Geltungsbereich der Altersdiskriminierung\n\nDie Frage, wer sich auf den Schutz des Alters berufen kann, ist in der Lehre bisher nicht eindeutig\ngeklärt. Nach der einen Ansicht bezweckt die Erwähnung des Alterskriteriums in Art. 8 Abs. 2 BV den\nSchutz der Jungen und Alten. 39 Diese Auffassung wird mit Verweis auf die parlamentarischen Beratungen begründet. Nach einer anderen Ansicht können sich alle Personen, gleich welchen Alters, auf\ndas Verbot der Altersdiskriminierung berufen. 40\n\nAus dem Verlauf der parlamentarischen Beratungen kann indessen nicht geschlossen werden, dass\ndie Altersdiskriminierung auf Kinder und Jugendliche einerseits und Alte andererseits eingeschränkt\nwerden sollte. Diese Alterskategorien wurden im Ständerat nicht erwähnt 41 und im Nationalrat nur\nbeispielhaft angesprochen um zu illustrieren, dass der Begriff des Alters verschiedene Altersbereiche\numfasse. 42\nAuch aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 BV, der vom Alter schlechthin spricht, kann nicht auf eine\nEingrenzung auf bestimmte Altersgruppen geschlossen werden, 43 zumal die Verfassung spezielle\nBestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 44 oder von älteren Menschen 45 kennt. 46\nDer Verfasser des vorliegenden Gutachtens vertritt daher die Ansicht, dass sich nicht nur spezifische\nPersonengruppen, sondern Personen jeglichen Alters auf das Verbot der Altersdiskriminierung nach\nArt. 8 Abs. 2 BV berufen können. 47 Das Verbot schützt daher nicht nur Ältere vor der Benachteiligung\n\n"}