{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\nDas vorliegende Gutachten geht nun der Frage nach, ob die zeitlich unlimitierte Lohngarantie für eine\nbestimmte Altersgruppe von Angestellten verfassungskonform ist oder nicht.\nDabei wird die Regelung von Art. 52a Abs. 2 BPV darauf hin überprüft, ob diese das in Art. 8 Abs. 2\nBV verankerte Verbot der Altersdiskriminierung verletzt oder nicht. Zuerst wird auf das Erfordernis\neiner hinreichenden gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 164 BV eingegangen. Ergänzend wird\nauch geprüft, ob eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) vorliegt.\n\n2. Das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV\n2.1 Das Verbot der Altersdiskriminierung als Teilgehalt des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV\n2.1.1 Bedeutung und Inhalt des Diskriminierungsverbots\n\nArt. 8 Abs. 2 BV verankert das Diskriminierungsverbot. Diese Bestimmung zählt einige Kriterien beispielhaft auf, die als rechtliche Unterscheidungskriterien unzulässig sind. Gemäss dieser Bestimmung\ndarf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts,\ndes Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen\noder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Norm gibt in angepasster Form den Inhalt von Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz aBV wieder. 10\nEine Diskriminierung liegt vor, «wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer\nZugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. […] Die Diskriminierung\nstellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar,\nindem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung\neinzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht\noder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht.» 11\n\nMit dem Bundesgericht und der herrschenden Lehre ist auch der Verfasser der Ansicht, dass Art. 8\nAbs. 2 BV über den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 BV hinausgeht, 12 wonach das Diskriminierungsverbot nicht «bloss» die negative Formulierung des Gleichbehandlungsgebots darstellt, sondern es ist\nals besonders qualifizierte Kategorie von Ungleichheit zu verstehen, das eines besonderen Schutzes\nbedarf. 13, 14 Dies muss zur Folge haben, dass eine ungleiche Behandlung in diesen Bereichen «einer\n\n8\nSR 101.\n9\nSiehe z.B. Solothurner Tagblatt vom 08.12.2006, S. 2.\n10\nBBl 1997 I 142 f.; BGE 126 II 377 E. 6.a. S. 392 f.\n11\nBGE 126 II 377 E. 6.a S. 392 f.; 129 I 217 E. 2.1 S. 223 f.; 129 I 232 E. 3.4.1 S. 239 f.; 129 I 392 E. 3.2.2 S.\n397 f.; 131 V 9 E. 3.4.3 S. 15 f.; 132 I 167 E. 3 S. 169 f.; BGer 2P.77/2000 Urteil vom 30. November 2000, E.\n4b; J.P. Müller, Diskriminierungsverbote, S. 110; Kälin/Caroni, S. 76 f.\nOder kurz: «Das Diskriminierungsverbot hat seine zentrale Bedeutung als Verbot, jemanden wegen Eigenschaften, die er nicht ändern kann oder deren Änderung nicht zumutbar ist, zu benachteiligen; eine solche Benachteiligung wird als Herabwürdigung empfunden» (Hangartner, Diskriminierung, S. 102).\n12\nBGE 129 I 220 E. 1.1. S. 220 f.; Rieder, S. 93.\n13\nBGer I 68/2002 Urteil vom 18. August 2005, E. 5.2.1; vgl. dazu auch Rhinow, Grundzüge, Rz. 1690, der davon\nspricht, dass die Aufzählung in Abs. 2 diesem Verbot «Sinn, Zielrichtung und Substanz» gibt, so dass es gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz ein eigenes Gepräge erhält.\n14\nRieder, S. 89 ff.; BBl 2004 2140, 2145; Amtl. Bull. SR 33; Schweizer, Rz. 51; Waldmann, Jusletter, Rz. 33;\nLandolt, S. 620; Hangartner, Diskriminierung, S. 113; Bericht des Bundesrates über Altersschranken, Ziff. 6.1.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 394\nGutachten Thomas F. Grütter\n\nbesonders qualifizierten Begründungspflicht» 15 untersteht. 16 Sie darf nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe definiert. 17\n\nDabei sind die verschiedenen in Art. 8 Abs. 2 BV aufgeführten Diskriminierungsverbote höchst heterogen. Entsprechend unterschiedlich ist denn auch die Schutzintensität und damit die Anforderung an\nmögliche Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff. 18\n\nWeiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das rechtlich geschützte Interesse direkt aus Art. 8 Abs. 2 BV\nergibt. 19\n\nDer Art. 8 Abs. 2 BV verbietet zudem auch eine indirekte Diskriminierung. 20\n\n2.1.2 Persönlicher Geltungsbereich des Diskriminierungsverbots\n\nDas Diskriminierungsverbot untersagt Angriffe auf die Wertschätzung aller Menschen, mithin auch auf\nAngehörige von Gruppen, die bisher nicht benachteiligt worden sind. 21 Es gilt aber kein absolutes\nAnknüpfungsverbot. So erachtet das Bundesgericht eine Ungleichbehandlung, die an ein verpöntes\nMerkmal anknüpft als suspekt, aber unter der Voraussetzung einer qualifizierten Rechtfertigung als\nzulässig. 22 Damit folgt das Bundesgericht weder dem Konzept des Anknüpfungs- noch des Benachteiligungsverbots, sondern verfolgt eine vermittelnde Position. 23, 24\n\n2.2 Altersdiskriminierungsverbot\n2.2.1 Werdegang\n\nIn Art. 8 Abs. 2 BV ist u.a. als verpöntes Merkmal, das als rechtliches Unterscheidungskriterium unzulässig ist, auch das Alter aufgeführt. Dieses Kriterium war im Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates von 1995 noch nicht enthalten. Die explizite Erwähnung des Alters wurde in der Vernehmlassung\n\n"}