{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-03-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000122_2007-03-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000122.pdf?ID=150000122", "Checksum": "4abad0eaafb3cb744df0a90ca2d94158"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 31.03.2007 150000122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 31.03.2007 150000122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:40", "Checksum": "b029f7ee72555010c00737b55a8f2a1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 31.03.2007 150000122\n\n1. Ausgangslage\nDie gegenwärtigen Anstrengungen zur Sanierung des Bundeshaushaltes verlangen auch vom Personal der Bundesverwaltung einen massgebenden Beitrag. Aus den Entlastungsprogrammen 03 und 04\nsowie aus der Ausgangsverzichtsplanung (AVP) resultieren Massnahmen, die bis 2010 zu einem Abbau von insgesamt rund 4'000 Stellen führen. Das entspricht einem Rückgang des Personalbestands\nvon rund 13% gegenüber dem Bestand von Ende 2003. Allerdings soll ein Stellenabbau in der Bundesverwaltung möglichst ohne Entlassungen sozialverträglich und ökonomisch umgesetzt werden. 1\n\nEine Möglichkeit besteht darin, der vom Abbau betroffenen Person eine zumutbare andere Arbeit in\nder Bundesverwaltung zuzuweisen. Als zumutbar gilt eine andere Arbeit namentlich auch dann, wenn\nsie schlechter entlöhnt wird, als die bisherige Tätigkeit: Die neue Stelle darf bis zu drei Lohnklassen\ntiefer eingereiht sein. 2 Personen, deren Lohn und Lohnklasse an den effektiven Wert der neuen Funktion angepasst werden müssen, kommen in den Genuss einer zweijährigen nominellen Lohngarantie. 3\nSeit einer Änderung der Bundespersonalverordnung (BPV), in Kraft seit 1. Januar 2005, 4 besteht eine\nSonderregelung für Bundesangestellte, die im Zeitpunkt der Neubewertung ihrer Funktion das 55.\nAltersjahr zurückgelegt haben: Muss ihre Funktion tiefer bewertet werden, wird zwar die Lohnklasse\nim Arbeitsvertrag sofort angepasst. Hingegen bleiben der bisher massgebende Jahreslohn und der\nversicherte Verdienst bis zum Ausscheiden aus dem Bundesdienst unverändert. 5 Der Lohn wird einzig\nvon einem allfälligen Teuerungsausgleich und einer Lohnentwicklung ausgenommen. Die für die übrigen Bundesangestellten geltende, zeitlich auf zwei Jahre befristete, nominelle Lohngarantie findet\nkeine Anwendung. 6 Eine (mögliche) Ausnahme besteht nur für Personen, die bisher in der Lohnklasse\n32 oder höher eingereiht waren. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Möglichkeit (Kann-\nFormel). 7\n\nMit der zeitlich unbeschränkten nominellen Lohngarantie wird für eine altersmässig bestimmte Kategorie von Bundesangestellten eine Sonderregelung normiert, die sie gegenüber den übrigen Angestellten bevorzugt behandelt. Diese Sonderreglung blieb im Rahmen der verwaltungsinternen Arbeiten zur\nVorbereitung der erwähnten Änderung der BPV vom 1. Januar 2005 nicht unbestritten und seitens\neiner Verwaltungsstelle wurde die Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 der Bun-\n\n1\nArt. 1 Abs. 1 Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (SR 172.220.111.5).\n2\nArt. 5 Abs. 1 Bst. a Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung.\n3\nArt. 52a Abs. 1 Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3). Diese Bstimmung\nlautet wie folgt:\n«Muss eine Funktion tiefer bewertet werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag sofort angepasst. Wenn\nder Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse nach Artikel 36 übersteigt, bleibt er während zwei Jahren\nunverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach\nArt. 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der auf Grund der Funktionsbewertung und der\nPersonalbeurteilung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst. Art. 40 bleibt vorbehalten.»\nDiese Bestimmung ersetzte den früheren Absatz 7 von Art. 52 BPV, der wie folgt lautete:\n«Muss eine Funktion tiefer bewertet werden, so wird auf den Lohn kein Teuerungsausgleich ausgerichtet. Der\nTeuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, der auf\nGrund der Funktionsbewertung und der Personalbeurteilung gerechtfertigt ist. Nach 2 Jahren werden Einreihung und Lohn auf jeden Fall nach dem aktuellen Funktionswert festgesetzt.»\n4\nBeschluss des Bundesrates vom 22. Dezember 2004; AS 2005 3.\n5\nSiehe auch Ziff. 8 Sozialplan für die Bundesverwaltung vom Februar 2002.\n6\nArt. 52a Abs. 2 BPV: «Muss die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet\nwerden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag sofort angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom\nTeuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht\nmehr übersteigt, der auf Grund der Funktionsbewertung und der Personalbeurteilung gerechtfertigt ist. Artikel\n40 bleibt vorbehalten.»\n7\nDer Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion das 55.\nAltersjahr zurückgelegt hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen,\nsofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. Dezember 2008 393\nGutachten Thomas F. Grütter\n\ndesverfassung (BV) 8 bezweifelt. Auf eine eingehende Überprüfung der Verfassungsmässigkeit wurde\nim Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens gleichwohl verzichtet.\n\nDie Möglichkeit zur Tieferbewertung der Funktion von Bundesangestellten ist als Folge der eingangs\nerwähnten Sanierungsmassnahmen von erheblicher praktischer Bedeutung. 9\n\n"}