ment) festzuhalten. Im Ergebnis unterscheidet sich das Verfahren vor der Gerichtskommission im Vorfeld einer Erneuerungswahl nicht wesentlich vom Verfahren der Amtsenthebung von erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern des Bundes. So lässt sich abschliessend festhalten, dass die Gerichtskommission den Antrag auf Nichtwiederwahl dann stellen soll, wenn sie unter gleichen Umständen auch den Antrag auf Amtsenthebung stellen würde. Sie hat dabei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, an die sie auch im Amtsenthebungsverfahren gebunden ist. 206 Vgl. Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative Parlamentsgesetz, BBl 2001 3552.