205 Ebenfalls zu beachten sind Art. 21 ff. GRN i.V.m. Art. 41 Abs. 1 ParlG; vgl. dazu VON WYSS, S. 90 f. VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 381 Gutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi c) Die weitere Öffentlichkeit wird nach Massgabe von Art. 48 ParlG über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen informiert. Die Art und Weise der Information bleibt der Kommission überlassen 206. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 13 Abs. 1 BV) sind zu achten und zu schützen.