8. Kommunikation a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und das Prinzip der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) verlangen, dass jedenfalls der negative Antrag der Gerichtskommission an die Vereinigte Bundesversammlung den Betroffenen umgehend mitgeteilt wird 204. b) Der Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung erfolgt in den durch das Parlamentsrecht vorgeschriebenen Formen (Art. 71 ff. ParlG) 205. Nicht zuletzt auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes (Art. 13 Abs. 1 BV) entscheidet die Gerichtskommission selbständig darüber, ob und wann sie dem Rat über die Kommissionsarbeit Bericht erstatten will und in welcher Form dies geschieht.