− Auf der anderen Seite ist auch der Entscheid über den Antrag auf Nichtwiederwahl verfassungsrechtlich eingebunden. Liegen triftige Gründe vor, die belegen, dass einem Richter oder einer Richterin die elementaren Voraussetzungen für das Richteramt abgehen, und ist die Nichtwiederwahl einziges Mittel, um den verfassungsmässigen Zustand (Wahrung von Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz) herzustellen, hat ein Antrag auf Nichtwiederwahl zu erfol- 202 gen . Der Beschluss der Gerichtskommission ist endgültig, der Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung unterliegt keiner Anfechtungsmöglichkeit 203.