Die Gerichtskommission entscheidet selbständig über ihre Anträge. Dass der Antrag auf Nichtwiederwahl der Vereinigten Bundesversammlung unterbreitet werden muss, ergibt sich aus deren Zuständigkeit zur Wahl (vgl. Art. 168 Abs. 1 BV). Der Ermessensspielraum der Gerichtskommission ist in verschiedener Hinsicht eingeschränkt. − Mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 191c BV, Art. 30 BV), auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 13 Abs. 1 BV) und nicht zuletzt auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist der Antrag auf Wiederwahl zu beschliessen, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen.