Auch von Verfassung wegen besteht für das Verfahren vor der Gerichtskommission kein Anspruch auf Parteientschädigung 200. Einen Vorbehalt macht die bundesgerichtliche Rechtsprechung für den Fall, dass die Ablehnung einer Parteientschädigung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden (Art. 4 aBV, Art. 9 BV) zuwiderlaufen würde 201. 7. Abschluss des Verfahrens vor der Kommission Die Abklärungen der Gerichtskommission im Vorfeld einer Wahl münden entweder in einen Antrag auf Wahl oder in einen Antrag auf Nichtwiederwahl an die Vereinigte Bundesversammlung.