Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege besteht in allen streitigen und nichtstreitigen staatlichen Rechtsanwendungsverfahren, d.h. im Zivilprozess ebenso wie in Strafverfahren und in öffentlichrechtlichen Verfahren unter Einschluss der nicht streitigen Verfahren auf Erlass einer Verfügung 194. Dieser Anspruch ist folglich auch für das Verfahren auf Nichtwiederwahl zu bejahen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (Satz 1), andererseits den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Satz 2).