dd) Anspruch auf Vertretung und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 2 BV) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst das Recht, sich in einem Verfahren auf eigene Kosten vertreten oder beraten zu lassen 191. Im Verfahren vor der Gerichtskommission ist der betroffene Richter oder die betroffene Richterin folglich von Verfassung wegen berechtigt, einen selbst finanzierten Vertreter oder Beistand beizuziehen 192. Im Interesse der Transparenz weist die Gerichtskommission die betroffene Richterin ausdrücklich auf das Recht zur Vertretung und Verbeiständung hin. c. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Rückerstattung von Kosten