189 Kiener/Kälin, S. 426. 190 Bei Einreichung eines Beratungsgegenstandes an die Vereinigte Bundesversammlung wird gemäss Art. 23 Abs. 2 GRN bloss die formale Rechtsmässigkeit geprüft, nicht jedoch der Antragsinhalt. Indem die Herrschaft über die inhaltliche Ausgestaltung des Antrags wie über den Beratungsgegenstand bei der Antragsstellerin oder beim Antragssteller liegt, gilt beim Antragsrecht die Parteimaxime. Beachte dazu VON WYSS, S. 151.