Im Gesamterneuerungsverfahren kommt dem Antrag der Gerichtskommission auf Nichtwiederwahl erhebliche Tragweite zu. Zwar verfügt die Vereinigte Bundesversammlung beim Wahlentscheid über einen gewissen Ermessensspielraum, mit Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist sie faktisch aber an die Feststellungen der Gerichtskommission gebunden 190. Der Antrag der Gerichtskommission muss deshalb einlässlich und differenziert begründet werden. Dies ist mit Blick auf die erforderliche Akzeptanz eines entsprechenden Entscheides umso wichtiger, als gegen die Nichtwiederwahl kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.