cc) Anspruch auf Entscheidbegründung Die Begründung behördlicher Entscheide stellt sicher, dass der Bürger weiss, «warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat» 182. Das Bundesgericht leitet deshalb aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf Begründung eines Rechtsanwendungsaktes ab 183. Folglich hat die Gerichtskommission ihren Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung zu begründen. Die Begründung umfasst eine Darstellung des Sachverhalts und der Erwägungen, welche die Gerichtskommission zur Antragstellung bewogen haben 184.