Die Ausübung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass sämtliche im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden; der Gehörsanspruch vermittelt demnach auch einen Anspruch auf Aktenvollständigkeit. Die Gerichtskommission ist verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge aktenmässig festzuhalten 177. Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst das Recht, das Dossier am Sitz der Gerichtskommission einzusehen, sich Notizen zu machen oder selber Kopien anzufertigen 178. Hingegen ist die Gerichtskommission nicht verpflichtet, Akten mitzugeben oder zuzusenden.