Dazu können auch sogenannte «interne Akten» zählen, etwa die Akten eines Vorverfahrens (zum Beispiel Akten der Geschäftsprüfungskommission im Zusammenhang mit der parlamentarischen Oberaufsicht über die Justiz), interne Abklärungen oder (interne) Gutachten sowie Kommissionsprotokolle 175. Eine Unterscheidung zwischen beweismässigen Entscheidgrundlagen und Akten, welche allein der internen Meinungsbildung dienen oder dienten, ist mit Blick auf das Akteneinsichtsrecht also unzulässig 176. Die Ausübung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass sämtliche im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden;