Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich auf jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, die Grundlage des angestrebten Entscheids sein kann 174, d.h. geeignet ist, der Gerichtskommission als Entscheidgrundlage zu dienen. Dazu können auch sogenannte «interne Akten» zählen, etwa die Akten eines Vorverfahrens (zum Beispiel Akten der Geschäftsprüfungskommission im Zusammenhang mit der parlamentarischen Oberaufsicht über die Justiz), interne Abklärungen oder (interne) Gutachten sowie Kommissionsprotokolle 175.