Das Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten von der Behörde über alle für den Entscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert werden 161. Im Verfahren vor der Gerichtskommission verlangt der Anspruch auf vorgängige Orientierung, dass die Gerichtskommission den betroffenen Richter bzw. die betroffene Richterin über die Einleitung der Untersuchungen, über die Fehlervorwürfe und über die wesentlichen Verfahrensschritte schriftlich in Kenntnis setzt 162. Die Betroffenen sind über die allfällige Aufnahme neuer Akten, die als Entscheidgrundlage dienen, zu informieren 163.