Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an parlamentarische Rechtsanwendungsverfahren unter 159 dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden . In der Lehre wird 160 diese Haltung zu Recht kritisiert . Im Nichtwiederwahlverfahren vor der Gerichtskommission bzw. vor der Vereinigten Bundesversammlung muss der Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund der möglichen Konsequenzen für die Betroffenen, aber auch aufgrund des Umstands, dass gegen die Nichtwiederwahl kein Rechtsschutz gegeben ist, voll zum Tragen kommen.